Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 121Paragraph 121
Text
Verfahren bei der Abgangszollstelle im Begleitscheinverfahren
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)
§ 121. (1) Zur Abfertigung von Waren im Begleitscheinverfahren in der Ein-, Aus- und Durchfuhr ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 57 und Art. II)Paragraph 121, (1) Zur Abfertigung von Waren im Begleitscheinverfahren in der Ein-, Aus- und Durchfuhr ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 57 und Artikel römisch zwei,)
(2)Absatz 2,Die schriftliche Anmeldung hat die nach § 52 Abs. 2 erforderlichen Angaben zu enthalten. Bei der Anweisung von Waren, für die nach §§ 30 bis 40 Zollfreiheit gewährt werden soll, genügt an Stelle der sonst notwendigen Angaben ein allgemeiner Hinweis auf den Zollbefreiungsgrund. Überdies sind in der Anmeldung die Bestimmungszollstelle und die Art der Sicherheit oder die Bewilligungsdaten der Befreiung von der Leistung einer Sicherheit anzugeben. Die Erklärung des Gewichtes der Waren kann sich auf die Angabe des Rohgewichtes beschränken. Dabei kann das Rohgewicht mehrerer nach Inhalt und Verpackung gleichartiger Packstücke zusammen angegeben werden. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)Die schriftliche Anmeldung hat die nach Paragraph 52, Absatz 2, erforderlichen Angaben zu enthalten. Bei der Anweisung von Waren, für die nach Paragraphen 30 bis 40 Zollfreiheit gewährt werden soll, genügt an Stelle der sonst notwendigen Angaben ein allgemeiner Hinweis auf den Zollbefreiungsgrund. Überdies sind in der Anmeldung die Bestimmungszollstelle und die Art der Sicherheit oder die Bewilligungsdaten der Befreiung von der Leistung einer Sicherheit anzugeben. Die Erklärung des Gewichtes der Waren kann sich auf die Angabe des Rohgewichtes beschränken. Dabei kann das Rohgewicht mehrerer nach Inhalt und Verpackung gleichartiger Packstücke zusammen angegeben werden. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,) (3)Absatz 3,Für Waren, die nicht zum Handel bestimmt sind, ist mündliche Anmeldung zulässig. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 58)Für Waren, die nicht zum Handel bestimmt sind, ist mündliche Anmeldung zulässig. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 58,) (4)Absatz 4,Als zollamtliche Bestätigung (§ 59) ist ein Begleitschein zu erteilen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 58)Als zollamtliche Bestätigung (Paragraph 59,) ist ein Begleitschein zu erteilen. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 58,) (5)Absatz 5,Der Begleitschein hat jedenfalls die zur Sicherung der Nämlichkeit getroffenen Maßnahmen, die Bezeichnung der Bestimmungszollstelle und die Stellungsfrist zu enthalten. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 58)Der Begleitschein hat jedenfalls die zur Sicherung der Nämlichkeit getroffenen Maßnahmen, die Bezeichnung der Bestimmungszollstelle und die Stellungsfrist zu enthalten. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 58,) (6)Absatz 6,(Entfällt; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 59)(Entfällt; Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 59,) (7)Absatz 7,Die Finanzlandesdirektion kann zur Vereinfachung des Verfahrens Personen, die nach § 60 Abs. 7 oder 8 von der Sicherheitsleistung befreit sind, auf Antrag Verfahrenserleichterungen im Begleitscheinverfahren bewilligen, wenn hiedurch die Zollaufsicht und die Einbringlichkeit des Zolles nicht gefährdet werden. Diese Bewilligung kann die Verpflichtung zur Abgabe einer Anmeldung aufheben, wenn auf andere Weise die unveränderte Stellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle gewährleistet erscheint; sie kann weiters, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Zollaufsicht notwendig ist, auf Anweisungen zwischen bestimmten Zollämtern beschränkt werden. Die beförderten Waren gelten als im Begleitscheinverfahren angewiesen. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 42; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 59 und Art. II)Die Finanzlandesdirektion kann zur Vereinfachung des Verfahrens Personen, die nach Paragraph 60, Absatz 7, oder 8 von der Sicherheitsleistung befreit sind, auf Antrag Verfahrenserleichterungen im Begleitscheinverfahren bewilligen, wenn hiedurch die Zollaufsicht und die Einbringlichkeit des Zolles nicht gefährdet werden. Diese Bewilligung kann die Verpflichtung zur Abgabe einer Anmeldung aufheben, wenn auf andere Weise die unveränderte Stellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle gewährleistet erscheint; sie kann weiters, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Zollaufsicht notwendig ist, auf Anweisungen zwischen bestimmten Zollämtern beschränkt werden. Die beförderten Waren gelten als im Begleitscheinverfahren angewiesen. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 42,; Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 59 und Artikel römisch zwei,) (8)Absatz 8,Das Zollamt kann zur Vereinfachung des Verfahrens oder im besonderen öffentlichen Interesse die Stellungspflicht als erfüllt annehmen und von der Ausfertigung eines Begleitscheines absehen, wenn durch amtliche Begleitung oder Überwachung der Waren gewährleistet erscheint, daß die Waren unverändert wiederausgeführt oder einem Zollamt gestellt werden; die Waren gelten als zum Begleitscheinverfahren abgefertigt. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 23)Das Zollamt kann zur Vereinfachung des Verfahrens oder im besonderen öffentlichen Interesse die Stellungspflicht als erfüllt annehmen und von der Ausfertigung eines Begleitscheines absehen, wenn durch amtliche Begleitung oder Überwachung der Waren gewährleistet erscheint, daß die Waren unverändert wiederausgeführt oder einem Zollamt gestellt werden; die Waren gelten als zum Begleitscheinverfahren abgefertigt. Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 23,)
Dokumentnummer
NOR12049645
Alte Dokumentnummer
N3198810489F