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§ 121 ZollG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12101.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 12103.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 121

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Sicherheit

Paragraph 121,

  1. Absatz eins,Eine im Gebiet einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens geleistete Bürgschaft ist einer Sicherheit nach Paragraph 60, Absatz eins, Litera b, gleichgestellt. Zustellungen an den Bürgen können an eine in der Bürgschaftserklärung genannte Person, bei der im Zollgebiet ein Wahldomizil begründet wurde, als Zustellungsbevollmächtigter vorgenommen werden.
  2. Absatz 2,Eine Bürgschaft im Sinn des Absatz eins, wird auch für in Österreich entstehende Forderungen aus dem gemeinsamen Versandverfahren im Zeitpunkt der Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung wirksam. Eine solche Bürgschaft kann für Versandverfahren, die ausschließlich im Zollgebiet durchgeführt werden, nicht verwendet werden.
  3. Absatz 3,Als Wert des ECU im Sinn des Artikels 10 Absatz 3, des Übereinkommens ist der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Serie C, veröffentlichte Schillinggegenwert heranzuziehen. Dieser Gegenwert ist vom Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Paragraph 116, Absatz 3, ist nach Maßgabe des Paragraph 60, für allfällige Ausfuhrzölle Sicherheit zu leisten.
  5. Absatz 5,Der Paragraph 60, Absatz 7 bis 9 ist nur nach Maßgabe des Übereinkommens anwendbar.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051801

Alte Dokumentnummer

N3199222319J