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§ 125 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12501.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 12503.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 125

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Richtungsänderungen, Teilungen und Umladungen während der Beförderung

im Begleitscheinverfahren

Paragraph 125, (1) Der zur Stellung des Begleitscheingutes verpflichtete Warenführer kann das Begleitscheingut auch bei einer anderen als der im Begleitschein angegebenen Bestimmungszollstelle stellen (Richtungsänderung). Eine Richtungsänderung hat stets die gesamte zu einem Begleitschein gehörige Sendung zu umfassen. Die Richtungsänderung hat der Warenführer auf dem Begleitschein zu vermerken. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)

  1. Absatz 2,Wenn das Begleitscheingut während der Beförderung geteilt und an verschiedene Bestimmungszollstellen weitergeleitet werden soll, ist es dem nächsten Zollamt zu stellen. Dieses hat über Antrag des zur Stellung des Begleitscheingutes verpflichteten Warenführers für die einzelnen Teile der Sendung neue Begleitscheine, getrennt nach Bestimmungszollstellen, auszustellen. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)
  2. Absatz 3,Ein unter Raumverschluß angewiesenes Begleitscheingut kann über Antrag des zur Stellung verpflichteten Warenführers mit Bewilligung und unter Aufsicht eines Zollamtes umgeladen werden. Dieses Zollamt hat sich nach Abnahme des zollamtlichen Verschlusses von der Übereinstimmung des Begleitscheingutes mit den Angaben im Begleitschein zu überzeugen, einen neuen zollamtlichen Verschluß anzulegen und dies auf dem Begleitschein zu vermerken.

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049649

Alte Dokumentnummer

N3198810493F