Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 125Paragraph 125
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
§ 125.Paragraph 125,
(1)Absatz eins,Übereinkünfte betreffend vereinfachte Verfahren im Rahmen des Übereinkommens können vom Bundesminister für Finanzen insoweit getroffen werden, als der Bundesminister für Finanzen gemäß Artikel 66 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zum Abschluß von Staatsverträgen bevollmächtigt ist.Übereinkünfte betreffend vereinfachte Verfahren im Rahmen des Übereinkommens können vom Bundesminister für Finanzen insoweit getroffen werden, als der Bundesminister für Finanzen gemäß Artikel 66 Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zum Abschluß von Staatsverträgen bevollmächtigt ist.
(2)Absatz 2,Wenn eine solche Übereinkunft nur für bestimmte Hauptverpflichtete gilt, hat ein entsprechender Bescheid zu ergehen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051805
Alte Dokumentnummer
N3199222323J