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§ 126 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12601.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 12603.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 126

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Meldepflicht bei unvorhergesehenen Ereignissen während der

Beförderung von Begleitscheingütern

Paragraph 126, (1) Wenn das Begleitscheingut während der Beförderung durch Naturereignisse oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse ganz oder teilweise untergegangen oder verändert worden ist oder wenn zollamtliche Verschlüsse verletzt oder Umschließungen beschädigt wurden oder wenn die Umladung oder Umpackung eines unter Raumverschluß angewiesenen Begleitscheingutes notwendig geworden ist, so hat der zur Stellung verpflichtete Warenführer dies dem nächstgelegenen Zollamt, allenfalls im Wege der nächstgelegenen Zollwachabteilung zu melden. Das Zollamt hat das Begleitscheingut zu überprüfen und die äußere Beschau und allenfalls auch die teilweise oder vollständige innere Beschau vorzunehmen, wenn es nach Umfang der Einwirkung des unvorhergesehenen Ereignisses auf das Begleitscheingut geboten erscheint. Alle getroffenen zollamtlichen Vorkehrungen sind auf dem Begleitschein ersichtlich zu machen.

  1. Absatz 2,Wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn aus sonstigen Gründen eine Meldung des unvorhergesehenen Ereignisses nach Absatz eins, bei einem Zollamt nicht möglich ist, hat der Warenführer vorerst von der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder dem nächstgelegenen Gemeindeamt eine Bestätigung über dieses Ereignis einzuholen. Der Warenführer hat diese Bestätigung dem nächstgelegenen Zollamt zur Durchführung der im Absatz eins, vorgesehenen Maßnahmen vorzulegen.

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049650

Alte Dokumentnummer

N3198810494F