Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 126Paragraph 126
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
§ 126.Paragraph 126,
(1)Absatz eins,Im Reiseverkehr bedarf es in den Fällen des § 116 Abs. 3 keiner Abfertigung zum Versandverfahren, wenn die Waren nicht zum Handel bestimmt sind.Im Reiseverkehr bedarf es in den Fällen des Paragraph 116, Absatz 3, keiner Abfertigung zum Versandverfahren, wenn die Waren nicht zum Handel bestimmt sind.
(2)Absatz 2,Im übrigen genügt in den Fällen des § 116 Abs. 3 mündliche Anmeldung, sofern nicht eine völkerrechtliche Vereinbarung die Verwendung einer schriftlichen Anmeldung verlangt.Im übrigen genügt in den Fällen des Paragraph 116, Absatz 3, mündliche Anmeldung, sofern nicht eine völkerrechtliche Vereinbarung die Verwendung einer schriftlichen Anmeldung verlangt.
(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gilt nicht, wenn Ausfuhrverbote einer Abfertigung in der Ausfuhr entgegenstehen oder es sich um ausfuhrzollpflichtige Waren handelt.Absatz eins und 2 gilt nicht, wenn Ausfuhrverbote einer Abfertigung in der Ausfuhr entgegenstehen oder es sich um ausfuhrzollpflichtige Waren handelt.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051806
Alte Dokumentnummer
N3199222324J