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§ 127 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12701.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 12703.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 127

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

D. Zwischenauslandsverkehr

Paragraph 127, (1) Waren des freien Verkehrs, die von einem Ort des Zollgebietes über ausländisches Zollgebiet an einen anderen Ort des Zollgebietes entsprechend den nachstehenden Bestimmungen befördert werden (Zwischenauslandsverkehr), bleiben bei der Wiedereinfuhr in das Zollgebiet zollfrei. Zollhängige oder im Eingang vorgemerkte Waren können zwecks Fortführung des vorangegangenen Zollverfahrens ebenfalls dem Zwischenauslandsverkehr unterzogen werden.

  1. Absatz 2,Soweit nicht in völkerrechtlichen Vereinbarungen die Verwendung eines bestimmten Vordruckes festgelegt ist oder sich aus Absatz 4, etwas anderes ergibt, genügt für die Abfertigung zum Zwischenauslandsverkehr mündliche Anmeldung. Das Zollamt hat die Nämlichkeit der Waren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 114, zu sichern. Als zollamtliche Bestätigung ist der Zwischenschein zu erteilen; wer die Abfertigung beantragt hat, ist Zwischenscheinnehmer. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)
  2. Absatz 3,Einer Abfertigung zum Zwischenauslandsverkehr bedarf es nicht, wenn die Waren
    1. Litera a
      im Gewahrsam öffentlicher Verkehrsunternehmen befördert werden und gewährleistet erscheint, daß sie unverändert rückgebracht werden, oder
    2. Litera b
      im Reiseverkehr befördert werden, nicht zum Handel bestimmt sind und keinen Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich ihrer Ausfuhr unterliegen;
    die Waren gelten als zum Zwischenauslandsverkehr abgefertigt.
  3. Absatz 4,Im Zwischenauslandsverkehr mit ausfuhrzollpflichtigen Waren oder mit Waren, die einem Ausfuhrverbot oder einer Ausfuhrbeschränkung unterliegen, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Begleitscheinverfahren sinngemäß; Der Zwischenscheinnehmer hat die gleichen Pflichten wie der Hauptverpflichtete. Wenn die Zollbelastung geringfügig ist, hat das Zollamt jedoch lediglich nach Absatz eins bis 3 vorzugehen. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 25,)

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049651

Alte Dokumentnummer

N3198810495F