Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 127Paragraph 127
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
§ 127.Paragraph 127,
(1)Absatz eins,Für die Verbringung von Waren von einem Zollamt zu einer Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes desselben Zollamtes bedarf es keiner Sicherheit. Derjenige, dem die Abfertigung bewilligt ist, gilt als Hauptverpflichteter; eine für die Abfertigung geleistete Sicherheit erstreckt sich auch auf allfällige Ersatzforderungen.
(2)Absatz 2,Ist ein Versandverfahren für Zwecke der Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen durchzuführen, so kann das Zollamt Vereinfachungen hinsichtlich der Anmeldung zulassen und von der Forderung einer Sicherheit Abstand nehmen, wenn nach den Umständen des Falles kein Grund zur Annahme besteht, daß Zollvorschriften verletzt werden könnten.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051807
Alte Dokumentnummer
N3199222325J