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§ 127 ZollG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12701.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 12703.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 127

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 127,

  1. Absatz eins,Für die Verbringung von Waren von einem Zollamt zu einer Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes desselben Zollamtes bedarf es keiner Sicherheit. Derjenige, dem die Abfertigung bewilligt ist, gilt als Hauptverpflichteter; eine für die Abfertigung geleistete Sicherheit erstreckt sich auch auf allfällige Ersatzforderungen.
  2. Absatz 2,Ist ein Versandverfahren für Zwecke der Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen durchzuführen, so kann das Zollamt Vereinfachungen hinsichtlich der Anmeldung zulassen und von der Forderung einer Sicherheit Abstand nehmen, wenn nach den Umständen des Falles kein Grund zur Annahme besteht, daß Zollvorschriften verletzt werden könnten.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051807

Alte Dokumentnummer

N3199222325J