Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 129Paragraph 129
Text
Stellungs- und Ersatzpflicht der Eisenbahnunternehmen
§ 129. Die Eisenbahnunternehmen sind verpflichtet, alle von ihnen beförderten und zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmten Waren dem Grenzzollamt zur Vornahme des Zollverfahrens unverändert zu stellen und bei Nichtstellung für den entgangenen Zoll nach Maßgabe des § 116 Ersatz zu leisten. Diese Verpflichtungen gehen mit der Übernahme der Waren durch eine inländische Anschlußbahn auf diese über. Paragraph 129, Die Eisenbahnunternehmen sind verpflichtet, alle von ihnen beförderten und zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmten Waren dem Grenzzollamt zur Vornahme des Zollverfahrens unverändert zu stellen und bei Nichtstellung für den entgangenen Zoll nach Maßgabe des Paragraph 116, Ersatz zu leisten. Diese Verpflichtungen gehen mit der Übernahme der Waren durch eine inländische Anschlußbahn auf diese über.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 63) Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 63,)
Dokumentnummer
NOR12049653
Alte Dokumentnummer
N3198810497F