Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 129Paragraph 129
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
Versandverfahren im Eisenbahnverkehr
§ 129.Paragraph 129,
(1)Absatz eins,Werden im Eisenbahnverkehr Waren, die im T1-Verfahren im Sinn des im § 118 Abs. 1 genannten Übereinkommens befördert werden sollen, im Zollgebiet mit einem internationalen Beförderungspapier aufgegeben, so muß das Beförderungspapier der Abgangsstelle nicht vorgelegt werden.Werden im Eisenbahnverkehr Waren, die im T1-Verfahren im Sinn des im Paragraph 118, Absatz eins, genannten Übereinkommens befördert werden sollen, im Zollgebiet mit einem internationalen Beförderungspapier aufgegeben, so muß das Beförderungspapier der Abgangsstelle nicht vorgelegt werden.
(2)Absatz 2,Die Eisenbahnunternehmen sind, unbeschadet der Ersatzpflicht des Hauptverpflichteten, zur Ersatzleistung für den auf das Versandgut entfallenden Zoll verpflichtet, wenn die Stellungspflicht nach § 119 Abs. 1 erster Satz verletzt wird.Die Eisenbahnunternehmen sind, unbeschadet der Ersatzpflicht des Hauptverpflichteten, zur Ersatzleistung für den auf das Versandgut entfallenden Zoll verpflichtet, wenn die Stellungspflicht nach Paragraph 119, Absatz eins, erster Satz verletzt wird.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag oder allgemein mit Verordnung das in der Anlage II des im § 118 Abs. 1 genannten Übereinkommens bestimmte vereinfachte Verfahren für den Eisenbahn- oder Großbehälterverkehr auf dort nicht erfaßte Fälle des Eisenbahnverkehrs ausdehnen, wenn die vollständige Überprüfbarkeit durch Maßnahmen des Eisenbahnunternehmens gewährleistet ist.Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag oder allgemein mit Verordnung das in der Anlage römisch zwei des im Paragraph 118, Absatz eins, genannten Übereinkommens bestimmte vereinfachte Verfahren für den Eisenbahn- oder Großbehälterverkehr auf dort nicht erfaßte Fälle des Eisenbahnverkehrs ausdehnen, wenn die vollständige Überprüfbarkeit durch Maßnahmen des Eisenbahnunternehmens gewährleistet ist.
(4)Absatz 4,In den Fällen des § 116 Abs. 3 bedarf es keiner Abfertigung zum Anweisungsverfahren, wenn die Nämlichkeit auf andere Weise nachgewiesen werden kann und keine Ausfuhrverbote bestehen; für Ausfuhrzölle haftet das inländische Eisenbahnunternehmen.In den Fällen des Paragraph 116, Absatz 3, bedarf es keiner Abfertigung zum Anweisungsverfahren, wenn die Nämlichkeit auf andere Weise nachgewiesen werden kann und keine Ausfuhrverbote bestehen; für Ausfuhrzölle haftet das inländische Eisenbahnunternehmen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051808
Alte Dokumentnummer
N3199222326J