Rechtstracker.at

§ 129 ZollG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12901.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 12903.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 129

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Versandverfahren im Eisenbahnverkehr

Paragraph 129,

  1. Absatz eins,Werden im Eisenbahnverkehr Waren, die im T1-Verfahren im Sinn des im Paragraph 118, Absatz eins, genannten Übereinkommens befördert werden sollen, im Zollgebiet mit einem internationalen Beförderungspapier aufgegeben, so muß das Beförderungspapier der Abgangsstelle nicht vorgelegt werden.
  2. Absatz 2,Die Eisenbahnunternehmen sind, unbeschadet der Ersatzpflicht des Hauptverpflichteten, zur Ersatzleistung für den auf das Versandgut entfallenden Zoll verpflichtet, wenn die Stellungspflicht nach Paragraph 119, Absatz eins, erster Satz verletzt wird.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag oder allgemein mit Verordnung das in der Anlage römisch zwei des im Paragraph 118, Absatz eins, genannten Übereinkommens bestimmte vereinfachte Verfahren für den Eisenbahn- oder Großbehälterverkehr auf dort nicht erfaßte Fälle des Eisenbahnverkehrs ausdehnen, wenn die vollständige Überprüfbarkeit durch Maßnahmen des Eisenbahnunternehmens gewährleistet ist.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Paragraph 116, Absatz 3, bedarf es keiner Abfertigung zum Anweisungsverfahren, wenn die Nämlichkeit auf andere Weise nachgewiesen werden kann und keine Ausfuhrverbote bestehen; für Ausfuhrzölle haftet das inländische Eisenbahnunternehmen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051808

Alte Dokumentnummer

N3199222326J