Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 132Paragraph 132
Text
Bahnzollräume
§ 132. (1) Mit der Eisenbahn einlangende oder zur Beförderung mit der Eisenbahn bestimmte zollhängige Sendungen, die nicht sofort einem Zollverfahren zugeführt werden, können von dem Eisenbahnunternehmen in besonderen Bahnzollräumen vorläufig aufbewahrt werden.Paragraph 132, (1) Mit der Eisenbahn einlangende oder zur Beförderung mit der Eisenbahn bestimmte zollhängige Sendungen, die nicht sofort einem Zollverfahren zugeführt werden, können von dem Eisenbahnunternehmen in besonderen Bahnzollräumen vorläufig aufbewahrt werden.
(2)Absatz 2,Die Bahnzollräume müssen zollsicher eingerichtet sein und vom Eisenbahnunternehmen unter Verschluß gehalten werden; allenfalls kann das Eisenbahnzollamt auch einen zollamtlichen Mitverschluß anlegen.
(3)Absatz 3,Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, die in seiner Verwahrung befindlichen zollhängigen Waren dem Eisenbahnzollamt zur Durchführung des Zollverfahrens unverändert vorzuführen, bei Nichtvorführung aber für den entgangenen Zoll nach Maßgabe des § 116 Ersatz zu leisten. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 63)Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, die in seiner Verwahrung befindlichen zollhängigen Waren dem Eisenbahnzollamt zur Durchführung des Zollverfahrens unverändert vorzuführen, bei Nichtvorführung aber für den entgangenen Zoll nach Maßgabe des Paragraph 116, Ersatz zu leisten. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 63,) (4)Absatz 4,In den Bahnzollräumen können vom Eisenbahnunternehmen mit Zustimmung des Eisenbahnzollamtes auch inländische, keinem Zollverfahren unterliegende Waren aufbewahrt werden. Weiters können die im Abs. 1 genannten Waren bei Mangel an Lagerräumen vom Eisenbahnunternehmen mit Zustimmung des Eisenbahnzollamtes auch in für die Lagerung von inländischen Waren bestimmten Bahnmagazinen, auf Lagerplätzen oder Rampen aufbewahrt werden. Das Eisenbahnzollamt hat dabei die erforderlichen Zollsicherungsmaßnahmen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu treffen.In den Bahnzollräumen können vom Eisenbahnunternehmen mit Zustimmung des Eisenbahnzollamtes auch inländische, keinem Zollverfahren unterliegende Waren aufbewahrt werden. Weiters können die im Absatz eins, genannten Waren bei Mangel an Lagerräumen vom Eisenbahnunternehmen mit Zustimmung des Eisenbahnzollamtes auch in für die Lagerung von inländischen Waren bestimmten Bahnmagazinen, auf Lagerplätzen oder Rampen aufbewahrt werden. Das Eisenbahnzollamt hat dabei die erforderlichen Zollsicherungsmaßnahmen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu treffen.
(5)Absatz 5,Der Empfänger kann mit Bewilligung des Eisenbahnzollamtes und mit Zustimmung des Eisenbahnunternehmens die in Bahnzollräumen aufbewahrten Zollgüter einer im § 108 Abs. 1 vorgesehenen Lagerbehandlung unterziehen; § 108 Abs. 4 gilt sinngemäß. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)Der Empfänger kann mit Bewilligung des Eisenbahnzollamtes und mit Zustimmung des Eisenbahnunternehmens die in Bahnzollräumen aufbewahrten Zollgüter einer im Paragraph 108, Absatz eins, vorgesehenen Lagerbehandlung unterziehen; Paragraph 108, Absatz 4, gilt sinngemäß. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,) (6)Absatz 6,Zur Aufbewahrung beschlagnahmter, sichergestellter oder solcher Waren, deren Zollabfertigung unterbrochen werden muß, ist dem Eisenbahnzollamt über Verlangen im Bahnzollraum nach Möglichkeit ein besonderer, zollsicher verschließbarer Sperraum zur Verfügung zu stellen. Für die in diesem Sperraum niedergelegten Waren gilt § 111 Abs. 2 und 4. (Art. V Abs. 3 der Kundmachung)Zur Aufbewahrung beschlagnahmter, sichergestellter oder solcher Waren, deren Zollabfertigung unterbrochen werden muß, ist dem Eisenbahnzollamt über Verlangen im Bahnzollraum nach Möglichkeit ein besonderer, zollsicher verschließbarer Sperraum zur Verfügung zu stellen. Für die in diesem Sperraum niedergelegten Waren gilt Paragraph 111, Absatz 2 und 4, (Artikel römisch fünf, Absatz 3, der Kundmachung)
(7)Absatz 7,Anläßlich der Verbringung von Waren in den Bahnzollraum ist das Zollamt berechtigt, die Waren der äußeren oder der inneren Beschau zu unterziehen sowie sie zu besichtigen. Das Eisenbahnunternehmen hat die Waren auf Verlangen des Zollamtes zu verwiegen. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 26)Anläßlich der Verbringung von Waren in den Bahnzollraum ist das Zollamt berechtigt, die Waren der äußeren oder der inneren Beschau zu unterziehen sowie sie zu besichtigen. Das Eisenbahnunternehmen hat die Waren auf Verlangen des Zollamtes zu verwiegen. Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 26,)
Dokumentnummer
NOR12049656
Alte Dokumentnummer
N3198810500F