Rechtstracker.at

§ 132 ZollG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13201.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 13203.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 132

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Bahnzollräume

Paragraph 132,

  1. Absatz eins,Die Eisenbahnunternehmen sind befugt, zollhängige Waren, die nicht sogleich einem Zollverfahren zugeführt werden können, in besonderen Räumen (Bahnzollräume) oder auf ihren Anlagen zu verwahren. Hiebei gilt der Paragraph 104, Absatz 3 bis 9, wenn für die diesbezüglichen Tätigkeiten ein Bediensteter eingesetzt wird, der eine Ausbildung nachweisen kann, die der Ausbildung der Zollorgane gleichwertig ist.
  2. Absatz 2,Die Bahnzollräume müssen zollsicher eingerichtet sein und vom Eisenbahnunternehmen unter Verschluß gehalten werden; allenfalls kann das Eisenbahnzollamt auch einen zollamtlichen Mitverschluß anlegen.
  3. Absatz 3,Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, die in seiner Verwahrung befindlichen Waren unverändert zur Durchführung des weiteren Zollverfahrens zu stellen. Es ist verpflichtet, Ersatz für den Zoll zu leisten, der auf Waren entfällt, für die der Nachweis der Stellung nicht erbracht wird (Ersatzforderung); Paragraph 7, BAO gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,In den Bahnzollräumen können vom Eisenbahnunternehmen mit Zustimmung des Eisenbahnzollamtes auch inländische, keinem Zollverfahren unterliegende Waren aufbewahrt werden. Weiters können die im Absatz eins, genannten Waren bei Mangel an Lagerräumen vom Eisenbahnunternehmen mit Zustimmung des Eisenbahnzollamtes auch in für die Lagerung von inländischen Waren bestimmten Bahnmagazinen, auf Lagerplätzen oder Rampen aufbewahrt werden. Das Eisenbahnzollamt hat dabei die erforderlichen Zollsicherungsmaßnahmen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu treffen.
  5. Absatz 5,Der Empfänger kann mit Bewilligung des Eisenbahnzollamtes und mit Zustimmung des Eisenbahnunternehmens die in Bahnzollräumen aufbewahrten Zollgüter einer im Paragraph 108, Absatz eins, vorgesehenen Lagerbehandlung unterziehen; Paragraph 108, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  6. Absatz 6,Zur Aufbewahrung beschlagnahmter, sichergestellter oder solcher Waren, deren Zollabfertigung unterbrochen werden muß, ist dem Eisenbahnzollamt über Verlangen im Bahnzollraum nach Möglichkeit ein besonderer, zollsicher verschließbarer Sperraum zur Verfügung zu stellen. Für die in diesem Sperraum niedergelegten Waren gilt Paragraph 111, Absatz 2 und 4, (Artikel römisch fünf, Absatz 3, der Kundmachung)
  7. Absatz 7,Anläßlich der Verbringung von Waren in den Bahnzollraum ist das Zollamt berechtigt, die Waren der äußeren oder der inneren Beschau zu unterziehen sowie sie zu besichtigen. Das Eisenbahnunternehmen hat die Waren auf Verlangen des Zollamtes zu verwiegen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051809

Alte Dokumentnummer

N3199222327J