Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 135Paragraph 135
Text
Abfertigung des Reisegepäcks
§ 135. Das Reisegepäck ist vom Eisenbahnunternehmen in den Gepäcksbeschauraum des Eisenbahnzollamtes zu bringen. Ausgenommen davon ist das Reisegepäck, das der Anweisung unterzogen werden soll, sofern nicht vom Eisenbahnzollamt die Verbringung in den Gepäcksbeschauraum im Interesse der Zollsicherheit verlangt wird. Paragraph 135, Das Reisegepäck ist vom Eisenbahnunternehmen in den Gepäcksbeschauraum des Eisenbahnzollamtes zu bringen. Ausgenommen davon ist das Reisegepäck, das der Anweisung unterzogen werden soll, sofern nicht vom Eisenbahnzollamt die Verbringung in den Gepäcksbeschauraum im Interesse der Zollsicherheit verlangt wird.
Dokumentnummer
NOR12049660
Alte Dokumentnummer
N3198810503F