Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 135Paragraph 135
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
Zollamtliche Kontrolle und Abfertigung
§ 135.Paragraph 135,
(1)Absatz eins,Das Eisenbahnunternehmen hat die dienstlichen Aufzeichnungen und die Begleitpapiere betreffend grenzüberschreitende Züge und Zugsteile, in denen Waren, einschließlich Reisegepäck, befördert werden (Wagenlisten, Übergabeverzeichnisse, Frachtbriefe, Gepäckscheine u. dgl.), dem Grenzzollamt auf Verlangen vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Befugnis der Zollämter zur Überprüfung der Züge und Zugsteile wird durch eine allfällige Befreiung von der Stellungspflicht nicht berührt.
(3)Absatz 3,Die Zollämter können auf Grund der vorgelegten Papiere und der sonstigen vom Eisenbahnunternehmen gegebenen Auskünfte Waren zum beantragten Zollverfahren freigeben, auch wenn sie noch nicht gestellt sind. Für die Abgabe der Anmeldung gilt § 52b Abs. 3.Die Zollämter können auf Grund der vorgelegten Papiere und der sonstigen vom Eisenbahnunternehmen gegebenen Auskünfte Waren zum beantragten Zollverfahren freigeben, auch wenn sie noch nicht gestellt sind. Für die Abgabe der Anmeldung gilt Paragraph 52 b, Absatz 3,
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051810
Alte Dokumentnummer
N3199222328J