Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 137Paragraph 137
Text
Anweisung von Expreßgut und Eilgut
§ 137. Für die Anweisung von Expreßgut und Eilgut, das im Gepäckwagen eines personenführenden Zuges befördert wird, gelten die Bestimmungen über die Anweisung von Reisegepäck mit der Maßgabe, daß im Ansageverfahren Expreßgut- und Eilgutsendungen mit zum Handel bestimmten Waren vom Eisenbahnunternehmen getrennt vom Reisegepäck zur Anweisung anzumelden sind. Paragraph 137, Für die Anweisung von Expreßgut und Eilgut, das im Gepäckwagen eines personenführenden Zuges befördert wird, gelten die Bestimmungen über die Anweisung von Reisegepäck mit der Maßgabe, daß im Ansageverfahren Expreßgut- und Eilgutsendungen mit zum Handel bestimmten Waren vom Eisenbahnunternehmen getrennt vom Reisegepäck zur Anweisung anzumelden sind.
Dokumentnummer
NOR12049664
Alte Dokumentnummer
N3198810505F