Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 137Paragraph 137
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
Abfertigung bei vorgeschobenen Zollämtern
§ 137.Paragraph 137,
Erfolgt bei einem vorgeschobenen Zollamt eine Abfertigung, so hat das Eisenbahnunternehmen dafür zu sorgen, daß die Waren vor der Weiterbeförderung in das Zollgebiet nicht vertauscht werden; es hat dem Zollamt auf Verlangen alle diesbezüglichen Auskünfte zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051812
Alte Dokumentnummer
N3199222330J