Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 138Paragraph 138
Text
Verzeichnis über Zollgüter in Gepäckwagen
§ 138. (1) Für jeden in das Zollgebiet einfahrenden und aus dem Zollgebiet ausfahrenden personenführenden Zug, der einen beladenen Gepäckwagen führt, ist während des Aufenthaltes im Bahnhof des Grenzzollamtes vom Eisenbahnunternehmen über die Zollgüter im Gepäckwagen ein Verzeichnis in einfacher Ausfertigung dem Eisenbahnzollamt zu übergeben.Paragraph 138, (1) Für jeden in das Zollgebiet einfahrenden und aus dem Zollgebiet ausfahrenden personenführenden Zug, der einen beladenen Gepäckwagen führt, ist während des Aufenthaltes im Bahnhof des Grenzzollamtes vom Eisenbahnunternehmen über die Zollgüter im Gepäckwagen ein Verzeichnis in einfacher Ausfertigung dem Eisenbahnzollamt zu übergeben.
(2)Absatz 2,Das Verzeichnis hat zu enthalten:
die Ankunftszeit des Zuges in der Grenzstation;
die Versand- und Bestimmungsstation der einzelnen im Gepäckwagen vorhandenen Packstücke;
die Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke;
die Art der Sendung (Reisegepäck, Expreßgut, Eilgut);
das Rohgewicht der einzelnen Packstücke;
die eigenhändige Unterschrift des Beauftragten des Eisenbahnunternehmens.
(3)Absatz 3,Verzeichnisse, die von einer ausländischen Eisenbahn ausgefertigt wurden, sind von den Zollämtern anzuerkennen, sofern sie den in Abs. 2 angeführten Erfordernissen entsprechen und vom Beauftragten des inländischen Eisenbahnunternehmens mitunterfertigt sind.Verzeichnisse, die von einer ausländischen Eisenbahn ausgefertigt wurden, sind von den Zollämtern anzuerkennen, sofern sie den in Absatz 2, angeführten Erfordernissen entsprechen und vom Beauftragten des inländischen Eisenbahnunternehmens mitunterfertigt sind.
Dokumentnummer
NOR12049666
Alte Dokumentnummer
N3198810506F