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§ 138 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13801.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 13803.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 138

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Verzeichnis über Zollgüter in Gepäckwagen

Paragraph 138, (1) Für jeden in das Zollgebiet einfahrenden und aus dem Zollgebiet ausfahrenden personenführenden Zug, der einen beladenen Gepäckwagen führt, ist während des Aufenthaltes im Bahnhof des Grenzzollamtes vom Eisenbahnunternehmen über die Zollgüter im Gepäckwagen ein Verzeichnis in einfacher Ausfertigung dem Eisenbahnzollamt zu übergeben.

  1. Absatz 2,Das Verzeichnis hat zu enthalten:
    1. Litera a
      Die Zugnummer;
    2. Litera b
      die Ankunftszeit des Zuges in der Grenzstation;
    3. Litera c
      die Versand- und Bestimmungsstation der einzelnen im Gepäckwagen vorhandenen Packstücke;
    4. Litera d
      die Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke;
    5. Litera e
      die Art der Sendung (Reisegepäck, Expreßgut, Eilgut);
    6. Litera f
      das Rohgewicht der einzelnen Packstücke;
    7. Litera g
      die eigenhändige Unterschrift des Beauftragten des Eisenbahnunternehmens.
  2. Absatz 3,Verzeichnisse, die von einer ausländischen Eisenbahn ausgefertigt wurden, sind von den Zollämtern anzuerkennen, sofern sie den in Absatz 2, angeführten Erfordernissen entsprechen und vom Beauftragten des inländischen Eisenbahnunternehmens mitunterfertigt sind.

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049666

Alte Dokumentnummer

N3198810506F