Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 138Paragraph 138
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
Kombinierter Verkehr
§ 138.Paragraph 138,
Zur Vereinfachung des kombinierten Verkehrs sind die Eisenbahnunternehmen unter Beachtung allfälliger vom Zollamt in Ausübung der besonderen Zollaufsicht getroffener Anordnungen befugt,
bei der Übernahme von Beförderungsmitteln zur Beförderung im Eisenbahnverkehr Zollpapiere in gleicher Weise wie eine Zollstelle mit den für die Erledigung des vorangegangenen Zollverfahrens notwendigen Vermerken zu versehen und diese Papiere entweder dem Warenführer zurückzugeben oder sie einer Zollstelle zu übergeben;
bei der Beendigung der Beförderung im Eisenbahnverkehr Versandscheine im Sinn dieses Bundesgesetzes oder vom Bundesminister für Finanzen für diesen Zweck zugelassene bahndienstliche Papiere mit derselben Wirkung wie eine Abgangsstelle auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051813
Alte Dokumentnummer
N3199222331J