Rechtstracker.at

§ 141 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14101.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 14103.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 141

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Anweisung von Waren im Begleitscheinverfahren

Paragraph 141, (1) Wenn das Eisenbahnunternehmen im Eisenbahnverkehr das Begleitscheinverfahren beantragt, gilt für die Anlegung von Verschlüssen der Paragraph 117, Absatz 7, sinngemäß. Die Anlegung eines zollamtlichen Verschlusses an Stelle des Bahnverschlusses ist jedoch erforderlich, wenn das Begleitscheingut über den frachtbriefmäßigen Bestimmungsbahnhof hinaus angewiesen wird.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen über die Kennzeichnung nach Paragraph 117, Absatz 9, gelten für das im Absatz eins, genannte Begleitscheinverfahren sinngemäß.
  2. Absatz 3,Bei den über Antrag des Eisenbahnunternehmens über den frachtbriefmäßigen Bestimmungsbahnhof hinaus angewiesenen Begleitscheingütern endet die Ersatzpflicht des Eisenbahnunternehmens im Falle der Übergabe des Begleitscheingutes an einen anderen Warenführer als ein öffentliches Verkehrsunternehmen im Bestimmungsbahnhof, wenn das Eisenbahnunternehmen nachweist, daß der Übernehmer in die Ersatzpflicht eingetreten ist und für den auf die Waren entfallenden Zoll Sicherheit geleistet hat oder von der Leistung einer Sicherheit befreit ist. Dies gilt auch, wenn das Eisenbahnunternehmen das Begleitscheingut und den Begleitschein vom Hauptverpflichteten oder von einem anderen Warenführer zur Weiterbeförderung übernommen hat. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049672

Alte Dokumentnummer

N3198810509F