Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 141Paragraph 141
Text
Anweisung von Waren im Begleitscheinverfahren
§ 141. (1) Wenn das Eisenbahnunternehmen im Eisenbahnverkehr das Begleitscheinverfahren beantragt, gilt für die Anlegung von Verschlüssen der § 117 Abs. 7 sinngemäß. Die Anlegung eines zollamtlichen Verschlusses an Stelle des Bahnverschlusses ist jedoch erforderlich, wenn das Begleitscheingut über den frachtbriefmäßigen Bestimmungsbahnhof hinaus angewiesen wird.Paragraph 141, (1) Wenn das Eisenbahnunternehmen im Eisenbahnverkehr das Begleitscheinverfahren beantragt, gilt für die Anlegung von Verschlüssen der Paragraph 117, Absatz 7, sinngemäß. Die Anlegung eines zollamtlichen Verschlusses an Stelle des Bahnverschlusses ist jedoch erforderlich, wenn das Begleitscheingut über den frachtbriefmäßigen Bestimmungsbahnhof hinaus angewiesen wird.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen über die Kennzeichnung nach § 117 Abs. 9 gelten für das im Abs. 1 genannte Begleitscheinverfahren sinngemäß.Die Bestimmungen über die Kennzeichnung nach Paragraph 117, Absatz 9, gelten für das im Absatz eins, genannte Begleitscheinverfahren sinngemäß.
(3)Absatz 3,Bei den über Antrag des Eisenbahnunternehmens über den frachtbriefmäßigen Bestimmungsbahnhof hinaus angewiesenen Begleitscheingütern endet die Ersatzpflicht des Eisenbahnunternehmens im Falle der Übergabe des Begleitscheingutes an einen anderen Warenführer als ein öffentliches Verkehrsunternehmen im Bestimmungsbahnhof, wenn das Eisenbahnunternehmen nachweist, daß der Übernehmer in die Ersatzpflicht eingetreten ist und für den auf die Waren entfallenden Zoll Sicherheit geleistet hat oder von der Leistung einer Sicherheit befreit ist. Dies gilt auch, wenn das Eisenbahnunternehmen das Begleitscheingut und den Begleitschein vom Hauptverpflichteten oder von einem anderen Warenführer zur Weiterbeförderung übernommen hat. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)Bei den über Antrag des Eisenbahnunternehmens über den frachtbriefmäßigen Bestimmungsbahnhof hinaus angewiesenen Begleitscheingütern endet die Ersatzpflicht des Eisenbahnunternehmens im Falle der Übergabe des Begleitscheingutes an einen anderen Warenführer als ein öffentliches Verkehrsunternehmen im Bestimmungsbahnhof, wenn das Eisenbahnunternehmen nachweist, daß der Übernehmer in die Ersatzpflicht eingetreten ist und für den auf die Waren entfallenden Zoll Sicherheit geleistet hat oder von der Leistung einer Sicherheit befreit ist. Dies gilt auch, wenn das Eisenbahnunternehmen das Begleitscheingut und den Begleitschein vom Hauptverpflichteten oder von einem anderen Warenführer zur Weiterbeförderung übernommen hat. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)
Dokumentnummer
NOR12049672
Alte Dokumentnummer
N3198810509F