Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 141Paragraph 141
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
B. Rohrleitungen
Betrieb grenzüberschreitender Rohrleitungen
§ 141.Paragraph 141,
(1)Absatz eins,In Rohrleitungen beförderte Waren bedürfen nicht der Stellung beim Grenzzollamt, auch wenn sie nicht im § 49 Abs. 1 Z 1 genannt sind.In Rohrleitungen beförderte Waren bedürfen nicht der Stellung beim Grenzzollamt, auch wenn sie nicht im Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, genannt sind.
(2)Absatz 2,Der Betrieb von Entnahmestellen und Befüllstellen ist vor der Aufnahme des Betriebes dem Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich die Stelle liegt, anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051816
Alte Dokumentnummer
N3199222334J