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§ 143 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14301.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 14303.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 143

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Abfertigung bei vorgeschobenen Eisenbahnzollämtern

Paragraph 143, (1) Die Verladung der bei einem vorgeschobenen Eisenbahnzollamt im Eingang abgefertigten und in das Zollgebiet im Eisenbahnverkehr weiterrollenden Waren ist an Hand der Bahnbegleitpapiere und gegebenenfalls eines vom Eisenbahnunternehmen in zweifacher Ausfertigung beizubringenden Stückgüterverzeichnisses durch die Zollorgane zu überwachen. Zu diesem Zweck ist vom Eisenbahnunternehmen der Zeitpunkt und Ort der Verladung dem vorgeschobenen Eisenbahnzollamt rechtzeitig bekanntzugeben, sofern nicht für die Verladungen bestimmte Stunden und Verladestellen festgesetzt sind. Die Wagen sind, soweit es nach ihrer technischen Bauart und Einrichtung möglich ist, unmittelbar nach der Verladung der Waren mit Bahnverschluß zu versehen.

  1. Absatz 2,Vor der Abfahrt in das Zollgebiet ist vom Eisenbahnunternehmen dem Eisenbahnzollamt eine Zugliste nach Paragraph 139, zu übergeben. Die Zugliste hat auch die belassenen und angelegten Bahnverschlüsse zu enthalten; für Wagen mit Stückgütern ist vom Eisenbahnunternehmen der Zugliste eine Ausfertigung des Stückgüterverzeichnisses, in welchem das die Verladung überwachende Bahnorgan die Bahnverschlüsse zu vermerken hat, anzuschließen. In der Zugliste sind auch die zugehörigen Stückgüterverzeichnisse vom Eisenbahnunternehmen zu vermerken.

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049676

Alte Dokumentnummer

N3198810511F