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§ 143 ZollG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14301.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 14303.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 143

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Ausfuhr in Rohrleitungen

Paragraph 143,

Zur Ausfuhr in Rohrleitungen bestimmte Waren sind vom Versender, soweit er nicht von der Stellungspflicht befreit ist, vor der Einbringung in die Rohrleitung einem Zollamt zu stellen. Der Betreiber der Rohrleitung hat sich bei der Übernahme der Waren nachweisen zu lassen, daß diesen Verpflichtungen entsprochen wurde, und hat die Übernahme der Waren zu bestätigen; damit gelten die Waren als aus dem Zollgebiet ausgetreten. Unterläßt es der Betreiber der Rohrleitung, sich den Nachweis erbringen zu lassen, so haftet er für die auf die Waren entfallenden Zölle.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051818

Alte Dokumentnummer

N3199222336J