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§ 144 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14401.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 14403.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 144

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

B. Schiffsverkehr

Landung und Überwachung der Schiffe

Paragraph 144, (1) Schiffe dürfen im Verkehr auf Grenzgewässern und auf den als Zollstraßen erklärten Wasserstraßen nur an den behördlich genehmigten Schiffsanlege- und Umschlagplätzen anlegen und Waren einladen und ausladen. Wenn ein Schiff wegen Havarie, Nebel, Dunkelheit oder unvorhergesehener Ereignisse außerhalb der genannten Schiffsanlege- und Umschlagplätze anhalten oder anlegen muß, hat der Schiffsführer davon dem nächstgelegenen Zollamt, allenfalls im Wege der nächstgelegenen Zollwachabteilung, Polizei- oder Gendarmeriedienststelle, Stromaufsichtsdienststelle oder im Wege des nächstgelegenen Gemeindeamtes Anzeige zu erstatten.

  1. Absatz 2,Schiffe können, soweit es der Verkehr zuläßt oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht anderes bestimmt ist, während der Fahrt auf der Zollstraße von Zollorganen betreten, untersucht und begleitet werden. Der Schiffsführer hat hiezu den Zollorganen, wenn ihn diese mit den im Schiffsverkehr üblichen Zeichen dazu auffordern, das Betreten und Verlassen des Schiffes zu ermöglichen. Zu diesem Zweck ist er auch verpflichtet, die Zollorgane unentgeltlich vom Land zum Schiff und zurück zu befördern. Der Schiffsführer und die Schiffsmannschaft sind verpflichtet, die Anordnungen der Zollorgane zu befolgen, bei der Untersuchung die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten und dabei für die notwendige Beleuchtung zu sorgen.

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049678

Alte Dokumentnummer

N3198810513F