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§ 144 ZollG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14401.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 14403.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 144

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

C. Schiffsverkehr

Schiffsverkehr auf Zollstraßen und Grenzgewässern

Paragraph 144,

  1. Absatz eins,Auf Zollstraßen und Grenzgewässern ist Wasserfahrzeugen, die von der Stellungspflicht befreit sind und keine stellungspflichtigen Waren mitführen, das Anhalten, Festmachen und Auslaufen im grenzüberschreitenden Verkehr an den schifffahrtsrechtlich zugelassenen Stellen auch außerhalb von Häfen im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, gestattet. Die gesetzlichen Vorschriften über den Grenzübertritt von Personen bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Andere als die im Absatz eins, genannten Wasserfahrzeuge dürfen auf Grenzgewässern und Zollstraßen nur an behördlich genehmigten Anlegeplätzen anlegen; ein Personen- oder Warenverkehr zwischen Wasserfahrzeugen oder zwischen einem Wasserfahrzeug und dem Land ist nur mit Zustimmung des Zollamtes zulässig.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht, wenn ein Wasserfahrzeug aus zwingenden nautischen oder betrieblichen Gründen anhalten muß.

Schlagworte

Personenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051819

Alte Dokumentnummer

N3199222337J