Rechtstracker.at

§ 146 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14601.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 14603.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 146

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Überprüfung der Wasserfahrzeuge, Behandlung der Schiffsvorräte

Paragraph 146, (1) Das Grenzzollamt hat an Hand der im Paragraph 145, genannten Papiere die Wasserfahrzeuge und die Ladung zu überprüfen. Wenn die zollamtliche Überprüfung der Ladung unterbrochen werden muß, sind die Laderäume vom Zollamt unter Zollverschluß zu legen. Um den Zollorganen das Betreten der Wasserfahrzeuge zu ermöglichen, hat der Schiffsführer für einen gesicherten Landungssteg vorzusorgen.

  1. Absatz 2,Die Laderäume der Wasserfahrzeuge und die außerhalb der Laderäume geladenen Waren sind vom Zollamt bis zur Einleitung eines Zollverfahrens unter Zollverschluß zu legen oder in sonst geeigneter Weise unter Aufsicht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Der Schiffsproviant bleibt zollfrei, soweit er der Stärke der Besatzung, der Anzahl der aus dem Zollausland kommenden Reisenden und der Fahrtdauer des Schiffes im Zollgebiet entspricht.
  3. Absatz 4,Die Schiffsvorräte, das sind die Betriebsmittel und der Schiffsproviant, sind, soweit sie die zollfrei zu belassende Menge überschreiten und nicht verzollt werden, vom Zollamt unter Zollverschluß zu legen oder in sonst geeigneter Weise unter Aufsicht zu nehmen.
  4. Absatz 5,Die Abfertigung des Handgepäcks und des aufgegebenen Reisegepäcks der Reisenden kann auch vor der zollamtlichen Überprüfung des Wasserfahrzeuges durchgeführt werden.
  5. Absatz 6,Vor Beendigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Maßnahmen ist ein Personen- oder Warenverkehr zwischen dem Wasserfahrzeug und einem anderen Wasserfahrzeug oder dem Land nicht zulässig.

Schlagworte

Personenverkehr

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049680

Alte Dokumentnummer

N3198810515F