Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 146Paragraph 146
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
Aufsichtsmaßnahmen im Schiffsverkehr
§ 146.Paragraph 146,
Für Zwecke von Aufsichtsmaßnahmen nach § 24 Abs. 1 lit. d hat der Schiffsführer Für Zwecke von Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, hat der Schiffsführer
den Zollorganen, wenn sie ihn mit den im Schiffsverkehr üblichen Zeichen dazu auffordern, das Betreten und Verlassen des Wasserfahrzeuges zu ermöglichen;
die Zollorgane unentgeltlich vom Land zum Wasserfahrzeug und zurück zu befördern;
die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten und für die Sicherheit der Zollorgane und die Beleuchtung des Wasserfahrzeuges zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051821
Alte Dokumentnummer
N3199222339J