Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 149Paragraph 149
Text
Zollverfahren im Schiffsverkehr
§ 149. (1) Auf die zum Ansageverfahren zugelassenen Schiffahrtsunternehmen finden die Bestimmungen über das Ansageverfahren der Eisenbahn sinngemäß Anwendung. Die Vorschriften über die Kennzeichnung gelten jedoch nicht. Der § 121 Abs. 7 gilt sinngemäß. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 45 lit. a)Paragraph 149, (1) Auf die zum Ansageverfahren zugelassenen Schiffahrtsunternehmen finden die Bestimmungen über das Ansageverfahren der Eisenbahn sinngemäß Anwendung. Die Vorschriften über die Kennzeichnung gelten jedoch nicht. Der Paragraph 121, Absatz 7, gilt sinngemäß. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 45, Litera a,)
(2)Absatz 2,Zum Ansageverfahren im Schiffsverkehr dürfen nur Wasserfahrzeuge verwendet werden, deren zollsichere Einrichtung durch ein vom Zollamt ausgestelltes Verschlußanerkenntnis bescheinigt ist. Dieses Verschlußanerkenntnis und ein Schiffsplan sind vom Schiffsführer an Bord des Wasserfahrzeuges zu verwahren und über Verlangen den Organen der Zollverwaltung vorzuweisen.
(3)Absatz 3,Der § 95 über das vereinfachte Vormerkverfahren gilt sinngemäß auch für Wasserfahrzeuge der in Abs. 1 genannten Schiffahrtsunternehmen. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr aus volkswirtschaftlichen Rücksichten die Behandlung nach § 95 auch für andere Wasserfahrzeuge zulassen. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 45 lit. b)Der Paragraph 95, über das vereinfachte Vormerkverfahren gilt sinngemäß auch für Wasserfahrzeuge der in Absatz eins, genannten Schiffahrtsunternehmen. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr aus volkswirtschaftlichen Rücksichten die Behandlung nach Paragraph 95, auch für andere Wasserfahrzeuge zulassen. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 45, Litera b,)
Dokumentnummer
NOR12049685
Alte Dokumentnummer
N3198810518F