Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 149Paragraph 149
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
Abgabe von Schiffsvorräten auf Zollstraßen
§ 149.Paragraph 149,
Zollfreie Waren, einschließlich solche aus dem Schiffsproviant, dürfen im grenzüberschreitenden Verkehr vor dem ersten Anlegen und nach dem letzten Ablegen im Zollgebiet an Reisende (Passagiere und Besatzungsmitglieder) abgegeben werden. Bei der Einreise sind diese Waren, sofern sie nicht verbraucht sind, vom Reisenden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes beim ersten Anlegen dem Zollamt zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051824
Alte Dokumentnummer
N3199222342J