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§ 150 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15001.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 15003.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 150

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Schiffsverkehr unter Zollzeichen

Paragraph 150, (1) Wenn mit Waren beladene Wasserfahrzeuge von einem österreichischen, im Zollausland gelegenen Schiffszollamt zur Einfuhr oder Durchfuhr abgefertigt wurden, sind sie von der Anmeldung und Abfertigung beim Grenzzollamt befreit, sofern sie während der Fahrt ununterbrochen die im internationalen Zollverkehr üblichen Zollzeichen führen. Das gleiche gilt auch für mit Waren beladene Wasserfahrzeuge, die von einem im Zollgebiet gelegenen Schiffszollamt zur Ausfuhr abgefertigt wurden.

  1. Absatz 2,Solche unter Zollzeichen fahrende Wasserfahrzeuge müssen die Fahrt ohne Änderung der Ladung und, soweit es der Verkehr zuläßt, ohne Aufenthalt zurücklegen; ebenso ist kein Personen- oder Warenverkehr mit einem anderen Wasserfahrzeug oder mit dem Land zulässig. Wenn wegen Naturereignissen oder Unglücksfällen diese Bestimmungen nicht eingehalten werden können, hat dies der Schiffsführer dem nächstgelegenen Zollamt, allenfalls im Wege der nächstgelegenen Zollwachabteilung, Polizei- oder Gendarmeriedienststelle, Stromaufsichtsdienststelle oder im Wege des nächstgelegenen Gemeindeamtes anzuzeigen.
  2. Absatz 3,Wenn während der Fahrt die Zollverschlüsse verletzt wurden oder aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise abgenommen werden mußten, so ist dem nächstgelegenen Zollamt, allenfalls im Wege der im Absatz 2, genannten Stellen, zur Überprüfung der zollamtlichen Abfertigung Anzeige zu erstatten.

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049687

Alte Dokumentnummer

N3198810519F