Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 150Paragraph 150
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
Sonstige Verwendung von Schiffsvorräten
§ 150.Paragraph 150,
Während des übrigen Aufenthaltes des Wasserfahrzeuges im Zollgebiet dürfen Waren aus dem Schiffsproviant nur an Reisende, die das Wasserfahrzeug im grenzüberschreitenden Verkehr benutzen, sowie zu den im internationalen Schiffsverkehr üblichen Repräsentationszwecken des Schiffsführers abgegeben werden; die Mitnahme solcher Waren von Bord ist nur für den eigenen Verbrauch und nur in Umschließungen (Packungen) zulässig, die so geöffnet sind, daß eine Weiterveräußerung ausgeschlossen erscheint.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051825
Alte Dokumentnummer
N3199222343J