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§ 151 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15101.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 15103.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 151

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Beladung und Umladung im Schiffsverkehr

Paragraph 151, (1) Wasserfahrzeuge dürfen mit zollhängigen oder zur Ausfuhr bestimmten Waren nur unter zollamtlicher Aufsicht beladen werden; das Zollamt kann jedoch von der ununterbrochenen Überwachung absehen, wenn dies der Beschleunigung des Verkehrs dient und die Einhaltung der Zollvorschriften dadurch nicht gefährdet ist.

  1. Absatz 2,In Wasserfahrzeugen dürfen neben zollhängigen Waren auch nicht zollhängige Waren, ferner neben Ausfuhrwaren, deren Austritt zu erweisen ist, auch andere Ausfuhrwaren entsprechend getrennt geladen werden.
  2. Absatz 3,Eine Umladung von unter Verschluß angewiesenen Ansagegütern von einem Schiff auf ein oder mehrere andere oder von einem Schiff auf die Eisenbahn oder umgekehrt ist dem nächstgelegenen Zollamt, allenfalls im Wege der nächstgelegenen Zollwachabteilung, zur Ermöglichung der zollamtlichen Überwachung vorher rechtzeitig anzuzeigen.

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049689

Alte Dokumentnummer

N3198810520F