Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 151Paragraph 151
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
Behandlung von Schiffsvorräten und anderen
mitgeführten Waren
§ 151.Paragraph 151,
(1)Absatz eins,Die mitgeführten Schiffsvorräte gelten insgesamt als nach § 35 Abs. 1 lit. e freigeschrieben, soweit sie nicht vom Zollamt als für diese Begünstigung nicht geeignet dem Versandverfahren unterzogen werden.Die mitgeführten Schiffsvorräte gelten insgesamt als nach Paragraph 35, Absatz eins, Litera e, freigeschrieben, soweit sie nicht vom Zollamt als für diese Begünstigung nicht geeignet dem Versandverfahren unterzogen werden.
(2)Absatz 2,Waren, die dem Schiffsführer zur Beförderung in Gewahrsam übergeben wurden, können wie Schiffsvorräte behandelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051826
Alte Dokumentnummer
N3199222344J