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§ 156 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15601.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 15603.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 156

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Arten der Abfertigung, Postverzollung, Selbstverzollung

Paragraph 156, (1) Die Post- und Telegraphenverwaltung hat selbst die zollamtliche Abfertigung der gestellten Postsendungen zu beantragen (Postverzollung), sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

  1. Absatz 2,Die zollamtliche Abfertigung ist vom Empfänger zu beantragen (Selbstverzollung):
    1. Litera a
      Wenn sich der Empfänger gegenüber der Post das Recht vorbehalten hat, die Abfertigung selbst zu beantragen; dieser Vorbehalt gilt nicht für von einem Freizettel begleitete Sendungen (Freizettelsendungen), das sind solche, für die der Versender den Zoll entrichten will;
    2. Litera b
      wenn es sich um Sendungen mit Vormerkwaren, mit Ausnahme der in Absatz 4, Litera b, angeführten Sendungen handelt;
    3. Litera c
      wenn sich bei der zollamtlichen Beschau Zweifel über den anzuwendenden Tarifsatz oder sonstige Schwierigkeiten ergeben, welche die Anwesenheit des Empfängers oder eines Vertreters des Empfängers notwendig erscheinen lassen;
    4. Litera d
      wenn der Inhalt der Sendung nach der Zollerklärung aus leicht zerbrechlichen oder solchen Gegenständen besteht, deren Wiederverpackung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist.
  2. Absatz 3,Wenn die Post- und Telegraphenverwaltung den Empfänger nach Maßgabe der für den Postverkehr geltenden Rechtsvorschriften zur Zollabfertigung beizieht, kann dieser der Abfertigung beiwohnen. Das Zollamt kann die Beiziehung des Empfängers verlangen, wenn es in dessen Interesse gelegen oder für die Klärung der Verzollungsgrundlagen erforderlich ist. In diesen Fällen ist die Sendung, falls sie bereits geöffnet wurde, von der Post vorläufig wieder zu verpacken.
  3. Absatz 4,In folgenden Fällen hat die Post- und Telegraphenverwaltung die Zollabfertigung nur unter den für jeden dieser Fälle angegebenen Voraussetzungen zu beantragen:
    1. Litera a
      Bei Sendungen, zu deren Einfuhr eine behördliche Bewilligung erforderlich ist, wenn der Empfänger die Bewilligung beschafft;
    2. Litera b
      bei Waren, die zum Eingangsvormerkverkehr zur Ausbesserung abgefertigt werden sollen, wenn die Sendungen, die Paketkarten oder Zollerklärungen mit einem entsprechenden Vermerk versehen sind;
    3. Litera c
      bei Sendungen mit punzierungspflichtigen Gegenständen, wenn sie von einem Freizettel begleitet oder diese Gegenstände für Empfänger bestimmt sind, die außerhalb des Sitzes eines Punzierungsamtes wohnen;
    4. Litera d
      bei beschädigten Sendungen, wenn sie von einem Freizettel begleitet sind oder dem Verderben unterliegende Gegenstände enthalten oder für Empfänger bestimmt sind, die außerhalb des Standortes des Verzollungspostamtes wohnen.

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049695

Alte Dokumentnummer

N3198810525F