Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 156Paragraph 156
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
Arten der Abfertigung im Postverkehr
§ 156.Paragraph 156,
(1)Absatz eins,Die Post- und Telegraphenverwaltung hat die Abfertigung gestellter Postsendungen zu beantragen (Postverzollung). Sofern sich der Empfänger gegenüber der Post vorbehalten hat, die Abfertigung selbst zu beantragen, oder er der Post nicht die für die Abfertigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt oder die Post die Postverzollung ablehnt, weil der Dienstbetrieb dadurch ungebührlich behindert würde, hat der Empfänger die Abfertigung zu beantragen (Selbstverzollung), es sei denn, es handelt sich um eine von einem Freizettel begleitete Sendung.
(2)Absatz 2,Wenn nach Abs. 1 die Abfertigung im Weg der Postverzollung nicht erfolgen kann, hat die Post- und Telegraphenverwaltung den Empfänger vom Eintreffen der Sendung zu verständigen und ihn aufzufordern, binnen 30 Tagen entweder die Abfertigung im Weg der Selbstverzollung zu beantragen oder der Post- und Telegraphenverwaltung die für die Abfertigung im Weg der Postverzollung notwendigen Unterlagen zu übergeben.Wenn nach Absatz eins, die Abfertigung im Weg der Postverzollung nicht erfolgen kann, hat die Post- und Telegraphenverwaltung den Empfänger vom Eintreffen der Sendung zu verständigen und ihn aufzufordern, binnen 30 Tagen entweder die Abfertigung im Weg der Selbstverzollung zu beantragen oder der Post- und Telegraphenverwaltung die für die Abfertigung im Weg der Postverzollung notwendigen Unterlagen zu übergeben.
(3)Absatz 3,Die Post- und Telegraphenverwaltung ist auch in den Fällen der Postverzollung befugt, den Empfänger zur Abfertigung beizuziehen; sie hat ihn beizuziehen, wenn das Zollamt dies verlangt, um Auskünfte des Empfängers einholen zu können.
Schlagworte
Postverwaltung
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051830
Alte Dokumentnummer
N3199222348J