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§ 156 ZollG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15601.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 15603.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 156

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Arten der Abfertigung im Postverkehr

Paragraph 156,

  1. Absatz eins,Die Post- und Telegraphenverwaltung hat die Abfertigung gestellter Postsendungen zu beantragen (Postverzollung). Sofern sich der Empfänger gegenüber der Post vorbehalten hat, die Abfertigung selbst zu beantragen, oder er der Post nicht die für die Abfertigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt oder die Post die Postverzollung ablehnt, weil der Dienstbetrieb dadurch ungebührlich behindert würde, hat der Empfänger die Abfertigung zu beantragen (Selbstverzollung), es sei denn, es handelt sich um eine von einem Freizettel begleitete Sendung.
  2. Absatz 2,Wenn nach Absatz eins, die Abfertigung im Weg der Postverzollung nicht erfolgen kann, hat die Post- und Telegraphenverwaltung den Empfänger vom Eintreffen der Sendung zu verständigen und ihn aufzufordern, binnen 30 Tagen entweder die Abfertigung im Weg der Selbstverzollung zu beantragen oder der Post- und Telegraphenverwaltung die für die Abfertigung im Weg der Postverzollung notwendigen Unterlagen zu übergeben.
  3. Absatz 3,Die Post- und Telegraphenverwaltung ist auch in den Fällen der Postverzollung befugt, den Empfänger zur Abfertigung beizuziehen; sie hat ihn beizuziehen, wenn das Zollamt dies verlangt, um Auskünfte des Empfängers einholen zu können.

Schlagworte

Postverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051830

Alte Dokumentnummer

N3199222348J