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§ 182 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18201.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 18203.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 182

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Erlaß der Zollschuld bei Ausfuhr der Ware

Paragraph 182, (1) Eine nach Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, entstandene Zollschuld und deren Nebengebühren sind auf Antrag des Zollschuldners oder eines in derselben Sache Ersatzpflichtigen insoweit zu erlassen, als die Ware nachweislich unverändert aus dem Zollgebiet ausgeführt worden ist. Der Nachweis ist, soweit die Ware dem Austrittszollamt nicht gestellt wurde, durch die Vorlage der Bestätigung einer Zollbehörde des Nachbarstaates zu führen, aus der hervorgeht, daß die Ware dem dem Austrittszollamt gegenüberliegenden Zollamt gestellt wurde. Vom Erlaß ist entsprechend dem Verschulden der an der Entstehung der Zollschuld Beteiligten ein Betrag bis zu 10 vH der Zollschuld auszunehmen.

  1. Absatz 2,Wird die Ausfuhr der Ware durch andere Beweismittel glaubhaft gemacht, so kann die Finanzlandesdirektion insoweit einen Erlaß gewähren, als die Höhe der Zollbelastung, gemessen an den objektiven und subjektiven Umständen der Entstehung der Zollschuld, als unbillig erscheint.
  2. Absatz 3,Für den Erlaß ist die Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich im Fall eines Ansage- oder Begleitscheinverfahrens die Abgangszollstelle, in anderen Fällen das Austrittszollamt liegt.

Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 81,)

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049721

Alte Dokumentnummer

N3198810551F