Rechtstracker.at

§ 182 ZollG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18201.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 18203.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 182

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Nichterhebung in besonderen Fällen

Paragraph 182,

  1. Absatz eins,Eine nach Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, entstandene Zollschuld und deren Nebengebühren sind insoweit nicht zu erheben und die Waren wie ordnungsgemäß dem Zollverfahren unterzogene Waren dem weiteren Zollverfahren zuzuführen, als die Waren von dem zur Stellung Verpflichteten von sich aus unverändert und unbenutzt dem Zollamt gestellt werden.
  2. Absatz 2,Eine nach Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, entstandene Zollschuld ist weiters nicht zu erheben, wenn der Zollschuldner oder Ersatzpflichtige nachweist, daß die Waren unverändert und unbenutzt aus dem Zollgebiet ausgeführt worden sind.
  3. Absatz 3,Ein bereits entrichteter Zoll ist unter den Voraussetzungen des Absatz eins, oder 2 zu erstatten.
  4. Absatz 4,Durch die Absatz eins bis 3 wird die Verfolgung von in diesem Zusammenhang begangenen Finanzvergehen nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051840

Alte Dokumentnummer

N3199222358J