Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 182Paragraph 182
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
Nichterhebung in besonderen Fällen
§ 182.Paragraph 182,
(1)Absatz eins,Eine nach § 174 Abs. 3 lit. a entstandene Zollschuld und deren Nebengebühren sind insoweit nicht zu erheben und die Waren wie ordnungsgemäß dem Zollverfahren unterzogene Waren dem weiteren Zollverfahren zuzuführen, als die Waren von dem zur Stellung Verpflichteten von sich aus unverändert und unbenutzt dem Zollamt gestellt werden.Eine nach Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, entstandene Zollschuld und deren Nebengebühren sind insoweit nicht zu erheben und die Waren wie ordnungsgemäß dem Zollverfahren unterzogene Waren dem weiteren Zollverfahren zuzuführen, als die Waren von dem zur Stellung Verpflichteten von sich aus unverändert und unbenutzt dem Zollamt gestellt werden.
(2)Absatz 2,Eine nach § 174 Abs. 3 lit. a entstandene Zollschuld ist weiters nicht zu erheben, wenn der Zollschuldner oder Ersatzpflichtige nachweist, daß die Waren unverändert und unbenutzt aus dem Zollgebiet ausgeführt worden sind.Eine nach Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, entstandene Zollschuld ist weiters nicht zu erheben, wenn der Zollschuldner oder Ersatzpflichtige nachweist, daß die Waren unverändert und unbenutzt aus dem Zollgebiet ausgeführt worden sind.
(3)Absatz 3,Ein bereits entrichteter Zoll ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 zu erstatten.Ein bereits entrichteter Zoll ist unter den Voraussetzungen des Absatz eins, oder 2 zu erstatten.
(4)Absatz 4,Durch die Abs. 1 bis 3 wird die Verfolgung von in diesem Zusammenhang begangenen Finanzvergehen nicht berührt.Durch die Absatz eins bis 3 wird die Verfolgung von in diesem Zusammenhang begangenen Finanzvergehen nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051840
Alte Dokumentnummer
N3199222358J