Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 184Paragraph 184
Text
VI. Kostenrömisch sechs. Kosten
Kostenpflichtige Amtshandlungen
§ 184. (1) Für nachstehende Amtshandlungen sind Kommisionsgebühren zu entrichten:Paragraph 184, (1) Für nachstehende Amtshandlungen sind Kommisionsgebühren zu entrichten:
Für Abfertigungen außerhalb der Amtsstunden oder außerhalb des Amtsplatzes;
für die Bewachung oder Begleitung von Beförderungsmitteln oder Waren;
für Amtshandlungen in Zolleigenlagern;
für die ständige Überwachung eines unter besonderer Zollaufsicht stehenden Betriebes.
(2)Absatz 2,Für die nachstehenden Amtshandlungen sind Verwaltungsabgaben zu entrichten:
Für die Ausstellung von sicherheitsfreien Vormerkscheinen für ausländische unverzollte Beförderungsmittel; (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)Für die Ausstellung von sicherheitsfreien Vormerkscheinen für ausländische unverzollte Beförderungsmittel; Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,) für die durch die Überwachung von Zolleigenlagern und offenen Lagern auf Vormerkrechnung anfallende Verwaltungsmehrarbeit;
für die einstweilige Niederlegung zollhängiger Waren (§ 111).für die einstweilige Niederlegung zollhängiger Waren (Paragraph 111,).
(3)Absatz 3,Für chemische und technische Untersuchungen von Waren und allenfalls erforderliche Sachverständigengutachten sind die Barauslagen zu ersetzen.
Dokumentnummer
NOR12049723
Alte Dokumentnummer
N3198810553F