Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 184Paragraph 184
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
VI. Kostenrömisch sechs. Kosten
Kostenpflichtige Amtshandlungen
§ 184.Paragraph 184,
(1)Absatz eins,Für nachstehende Amtshandlungen sind Kommisionsgebühren zu entrichten:
Für Abfertigungen außerhalb der Amtsstunden oder außerhalb des Amtsplatzes;
für die Bewachung oder Begleitung von Beförderungsmitteln oder Waren;
für Amtshandlungen in Zolleigenlagern;
für die ständige Überwachung eines unter besonderer Zollaufsicht stehenden Betriebes.
(2)Absatz 2,Nach Maßgabe des § 190 sind Verwaltungsabgaben zu entrichten.Nach Maßgabe des Paragraph 190, sind Verwaltungsabgaben zu entrichten.
(3)Absatz 3,Nach Maßgabe des § 191 sind die der Behörde erwachsenden Barauslagen zu ersetzen.Nach Maßgabe des Paragraph 191, sind die der Behörde erwachsenden Barauslagen zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051841
Alte Dokumentnummer
N3199222359J