Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
Text
Kostenpflichtiger
§ 186. Die Kosten nach § 184 sind demjenigen vorzuschreiben, der die Amtshandlung beantragt hat. Liegt kein solcher Antrag vor, so ist Kostenpflichtiger, wer die Waren im Zeitpunkt des Beginnes der kostenpflichtigen Amtshandlung in Gewahrsam hatte, in den Fällen des § 184 Abs. 1 lit. c und d der Begünstigte. Paragraph 186, Die Kosten nach Paragraph 184, sind demjenigen vorzuschreiben, der die Amtshandlung beantragt hat. Liegt kein solcher Antrag vor, so ist Kostenpflichtiger, wer die Waren im Zeitpunkt des Beginnes der kostenpflichtigen Amtshandlung in Gewahrsam hatte, in den Fällen des Paragraph 184, Absatz eins, Litera c und d der Begünstigte.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 82) Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 82,)