Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 186Paragraph 186
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
Kostenpflichtiger
§ 186.Paragraph 186,
Die Kosten nach § 184 sind demjenigen vorzuschreiben, der die Amtshandlung beantragt hat. Liegt kein solcher Antrag vor, so ist Kostenpflichtiger, wer die Waren im Zeitpunkt des Beginnes der kostenpflichtigen Amtshandlung in Gewahrsam hatte, in den Fällen des § 184 Abs. 1 lit. c und d der Begünstigte. In den Fällen des § 190 Abs. 3 sind der Zollschuldner und der Ersatzpflichtige Kostenpflichtige. Die Kosten nach Paragraph 184, sind demjenigen vorzuschreiben, der die Amtshandlung beantragt hat. Liegt kein solcher Antrag vor, so ist Kostenpflichtiger, wer die Waren im Zeitpunkt des Beginnes der kostenpflichtigen Amtshandlung in Gewahrsam hatte, in den Fällen des Paragraph 184, Absatz eins, Litera c und d der Begünstigte. In den Fällen des Paragraph 190, Absatz 3, sind der Zollschuldner und der Ersatzpflichtige Kostenpflichtige.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051842
Alte Dokumentnummer
N3199222360J