Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 187Paragraph 187
Text
Erhebung der Kosten
§ 187. (1) Die Kosten sind nach den für den Zoll geltenden Bestimmungen zu erheben. Steht dem Kostenschuldner nicht nach § 175 Abs. 3 oder 4 eine Zahlungsfrist zu, so hat er vor Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des Amtsplatzes Kosten, die nicht durch eine Sicherheit abgedeckt sind, in Stempelmarken zu entrichten. Die Erhebung der Kosten obliegt jenem Zollamt, bei dem die kostenpflichtige Amtshandlung angefallen ist.Paragraph 187, (1) Die Kosten sind nach den für den Zoll geltenden Bestimmungen zu erheben. Steht dem Kostenschuldner nicht nach Paragraph 175, Absatz 3, oder 4 eine Zahlungsfrist zu, so hat er vor Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des Amtsplatzes Kosten, die nicht durch eine Sicherheit abgedeckt sind, in Stempelmarken zu entrichten. Die Erhebung der Kosten obliegt jenem Zollamt, bei dem die kostenpflichtige Amtshandlung angefallen ist.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sindAbweichend von Absatz eins, sind
die Kosten nach § 184 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 190 Abs. 2 in der Ausübungsbewilligung oder Lagerbewilligung zu bestimmen und vom Begünstigten monatlich jeweils bis zum 14. Tag des Monats zu entrichten;die Kosten nach Paragraph 184, Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 190, Absatz 2, in der Ausübungsbewilligung oder Lagerbewilligung zu bestimmen und vom Begünstigten monatlich jeweils bis zum 14. Tag des Monats zu entrichten;
die Kosten nach § 184 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, im Tarifbescheid oder Tarabescheid festzusetzen und vom Zollamt Wien einzuheben.die Kosten nach Paragraph 184, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 6, des Zolltarifgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,, im Tarifbescheid oder Tarabescheid festzusetzen und vom Zollamt Wien einzuheben.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 82)Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 82,)
Dokumentnummer
NOR12049726
Alte Dokumentnummer
N3198810556F