Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 187Paragraph 187
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
Erhebung der Kosten
§ 187.Paragraph 187,
(1)Absatz eins,Die Kosten sind nach den für den Zoll geltenden Bestimmungen zu erheben. Steht dem Kostenschuldner nicht nach § 175 Abs. 3 oder 4 eine Zahlungsfrist zu, so hat er vor Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des Amtsplatzes Kosten, die nicht durch eine Sicherheit abgedeckt sind, in Stempelmarken zu entrichten. Die Erhebung der Kosten obliegt jenem Zollamt, bei dem die kostenpflichtige Amtshandlung angefallen ist.Die Kosten sind nach den für den Zoll geltenden Bestimmungen zu erheben. Steht dem Kostenschuldner nicht nach Paragraph 175, Absatz 3, oder 4 eine Zahlungsfrist zu, so hat er vor Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des Amtsplatzes Kosten, die nicht durch eine Sicherheit abgedeckt sind, in Stempelmarken zu entrichten. Die Erhebung der Kosten obliegt jenem Zollamt, bei dem die kostenpflichtige Amtshandlung angefallen ist.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sindAbweichend von Absatz eins, sind
die Kosten nach § 184 Abs. 2 in Verbindung mit § 190 Abs. 1 und der Personalkostenbeitritt nach § 189 vom Begünstigten monatlich jeweils bis zum 14. Tag des Monats zu entrichten;die Kosten nach Paragraph 184, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 190, Absatz eins und der Personalkostenbeitritt nach Paragraph 189, vom Begünstigten monatlich jeweils bis zum 14. Tag des Monats zu entrichten;
die Kosten nach § 184 Abs. 2 in Verbindung mit § 190 Abs. 2 vom Zollamt vorzuschreibendie Kosten nach Paragraph 184, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 190, Absatz 2, vom Zollamt vorzuschreiben
anläßlich der Auslagerung von Waren, im Fall der Auslagerung einer Teilmenge für die gesamte bis dahin gelagerte Menge,
anläßlich einer Lagerbehandlung nach § 108 für die bis dahin gelagerten Waren,anläßlich einer Lagerbehandlung nach Paragraph 108, für die bis dahin gelagerten Waren,
jeweils nach Ablauf von sechs Monaten, wenn die Lagerung diese Dauer überschreitet,
wenn die Kosten den voraussichtlichen Erlös aus der Verwertung der Waren erreichen;
die Kosten nach § 184 Abs. 3 in Verbindung mit § 191 Abs. 2 oder mit § 3 Abs. 6 des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, vom Bundesminister für Finanzen mit Bescheid festzusetzen und vom Zollamt Wien einzuheben.die Kosten nach Paragraph 184, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 191, Absatz 2, oder mit Paragraph 3, Absatz 6, des Zolltarifgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,, vom Bundesminister für Finanzen mit Bescheid festzusetzen und vom Zollamt Wien einzuheben.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051843
Alte Dokumentnummer
N3199222361J