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§ 190 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19001.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 19003.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 190

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Verwaltungsabgaben

Paragraph 190, (1) Für die Ausstellung sicherheitsfreier Vormerkscheine für ausländische unverzollte Beförderungsmittel (Zehn-, Zwanzig- und Dreißigtagevormerkscheine) ist vom Vormerkscheinnehmer eine Verwaltungsabgabe zu entrichten. Die Höhe der Verwaltungsabgabe ist vom Bundesminister für Finanzen entsprechend der Geltungsdauer des Vormerkscheines festzusetzen und darf im Einzelfall den Betrag von 30 S nicht übersteigen. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)

  1. Absatz 2,Für die durch die Überwachung von Zolleigenlagern und offenen Lagern auf Vormerkrechnung anfallende Verwaltungsmehrarbeit ist vom Begünstigten eine Verwaltungsabgabe von monatlich 50 S jeweils für einen Monat im vorhinein zu entrichten.
  2. Absatz 3,Für die einstweilige Niederlegung zollhängiger Waren nach dem Paragraph 111, sind Verwaltungsabgaben in der Höhe des für öffentliche Zollager des Bundes vorgesehenen Lagergeldes zu entrichten.

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049729

Alte Dokumentnummer

N3198810559F