Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 190Paragraph 190
Text
Verwaltungsabgaben
§ 190. (1) Für die Ausstellung sicherheitsfreier Vormerkscheine für ausländische unverzollte Beförderungsmittel (Zehn-, Zwanzig- und Dreißigtagevormerkscheine) ist vom Vormerkscheinnehmer eine Verwaltungsabgabe zu entrichten. Die Höhe der Verwaltungsabgabe ist vom Bundesminister für Finanzen entsprechend der Geltungsdauer des Vormerkscheines festzusetzen und darf im Einzelfall den Betrag von 30 S nicht übersteigen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)Paragraph 190, (1) Für die Ausstellung sicherheitsfreier Vormerkscheine für ausländische unverzollte Beförderungsmittel (Zehn-, Zwanzig- und Dreißigtagevormerkscheine) ist vom Vormerkscheinnehmer eine Verwaltungsabgabe zu entrichten. Die Höhe der Verwaltungsabgabe ist vom Bundesminister für Finanzen entsprechend der Geltungsdauer des Vormerkscheines festzusetzen und darf im Einzelfall den Betrag von 30 S nicht übersteigen. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)
(2)Absatz 2,Für die durch die Überwachung von Zolleigenlagern und offenen Lagern auf Vormerkrechnung anfallende Verwaltungsmehrarbeit ist vom Begünstigten eine Verwaltungsabgabe von monatlich 50 S jeweils für einen Monat im vorhinein zu entrichten.
(3)Absatz 3,Für die einstweilige Niederlegung zollhängiger Waren nach dem § 111 sind Verwaltungsabgaben in der Höhe des für öffentliche Zollager des Bundes vorgesehenen Lagergeldes zu entrichten.Für die einstweilige Niederlegung zollhängiger Waren nach dem Paragraph 111, sind Verwaltungsabgaben in der Höhe des für öffentliche Zollager des Bundes vorgesehenen Lagergeldes zu entrichten.
Dokumentnummer
NOR12049729
Alte Dokumentnummer
N3198810559F