Rechtstracker.at

§ 190 ZollG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19001.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 19003.12.198831.12.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 190

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Verwaltungsabgaben

Paragraph 190,

  1. Absatz eins,Verwaltungsabgaben sind als Beitrag zur Abgeltung der Kosten für die Ausübung der Zollaufsicht bei offenen Lagern auf Vormerkrechnung (Paragraph 96,) und bei Zolleigenlagern (Paragraphen 98 und 102) in Höhe der nach Paragraph 188, Absatz 2, für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B für eine Stunde bestimmten Personalkostensätze je Kalendermonat und Bewilligung zu entrichten.
  2. Absatz 2,Für die Lagerung von Waren in öffentlichen Zollagern des Bundes und für die einstweilige Niederlegung von Waren beim Zollamt (Paragraph 111,) sind Verwaltungsabgaben (Lagergeld) zu entrichten, deren Sätze der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der dem Bund entstehenden Kosten und Risken und unter Bedachtnahme auf die von privaten Lagerhaltern verlangten Entgelte festzusetzen hat.
  3. Absatz 3,Verwaltungsabgaben in Höhe des Dreifachen der nach Paragraph 188, Absatz 2, für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B bestimmten Personalkostensätze sind zur Abgeltung des durch die Nachforschungen verursachten Verwaltungsaufwandes zu entrichten, wenn
    1. Litera a
      austrittsnachweispflichtige Waren dem Austrittszollamt nicht gestellt worden sind, selbst wenn nach Paragraph 62, Absatz 4, vorgegangen wird, oder
    2. Litera b
      die Zollschuld nach Paragraph 182, Absatz 2, nicht erhoben wird.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051846

Alte Dokumentnummer

N3199222364J