Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 190Paragraph 190
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
Verwaltungsabgaben
§ 190.Paragraph 190,
(1)Absatz eins,Verwaltungsabgaben sind als Beitrag zur Abgeltung der Kosten für die Ausübung der Zollaufsicht bei offenen Lagern auf Vormerkrechnung (§ 96) und bei Zolleigenlagern (§§ 98 und 102) in Höhe der nach § 188 Abs. 2 für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B für eine Stunde bestimmten Personalkostensätze je Kalendermonat und Bewilligung zu entrichten.Verwaltungsabgaben sind als Beitrag zur Abgeltung der Kosten für die Ausübung der Zollaufsicht bei offenen Lagern auf Vormerkrechnung (Paragraph 96,) und bei Zolleigenlagern (Paragraphen 98 und 102) in Höhe der nach Paragraph 188, Absatz 2, für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B für eine Stunde bestimmten Personalkostensätze je Kalendermonat und Bewilligung zu entrichten.
(2)Absatz 2,Für die Lagerung von Waren in öffentlichen Zollagern des Bundes und für die einstweilige Niederlegung von Waren beim Zollamt (§ 111) sind Verwaltungsabgaben (Lagergeld) zu entrichten, deren Sätze der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der dem Bund entstehenden Kosten und Risken und unter Bedachtnahme auf die von privaten Lagerhaltern verlangten Entgelte festzusetzen hat.Für die Lagerung von Waren in öffentlichen Zollagern des Bundes und für die einstweilige Niederlegung von Waren beim Zollamt (Paragraph 111,) sind Verwaltungsabgaben (Lagergeld) zu entrichten, deren Sätze der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der dem Bund entstehenden Kosten und Risken und unter Bedachtnahme auf die von privaten Lagerhaltern verlangten Entgelte festzusetzen hat.
(3)Absatz 3,Verwaltungsabgaben in Höhe des Dreifachen der nach § 188 Abs. 2 für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B bestimmten Personalkostensätze sind zur Abgeltung des durch die Nachforschungen verursachten Verwaltungsaufwandes zu entrichten, wennVerwaltungsabgaben in Höhe des Dreifachen der nach Paragraph 188, Absatz 2, für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B bestimmten Personalkostensätze sind zur Abgeltung des durch die Nachforschungen verursachten Verwaltungsaufwandes zu entrichten, wenn
austrittsnachweispflichtige Waren dem Austrittszollamt nicht gestellt worden sind, selbst wenn nach § 62 Abs. 4 vorgegangen wird, oderaustrittsnachweispflichtige Waren dem Austrittszollamt nicht gestellt worden sind, selbst wenn nach Paragraph 62, Absatz 4, vorgegangen wird, oder
die Zollschuld nach § 182 Abs. 2 nicht erhoben wird.die Zollschuld nach Paragraph 182, Absatz 2, nicht erhoben wird.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051846
Alte Dokumentnummer
N3199222364J