Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 191Paragraph 191
Text
Barauslagen für Untersuchungen
§ 191. Die Barauslagen für chemische und technische Warenuntersuchungen sowie für Sachverständigengutachten einschließlich der Verpackung, Versendung und Versicherung der Waren oder Warenproben hat derjenige zu tragen, Paragraph 191, Die Barauslagen für chemische und technische Warenuntersuchungen sowie für Sachverständigengutachten einschließlich der Verpackung, Versendung und Versicherung der Waren oder Warenproben hat derjenige zu tragen,
der die Untersuchung oder die Erlassung eines Tarifbescheides beantragt;
der eine Zollbegünstigung für eine Ware in Anspruch nehmen will, deren tarifmäßige Beschaffenheit nur durch eine Untersuchung festgestellt werden kann;
der durch eine unrichtige oder unvollständige Anmeldung oder durch die Nichteinbringung eines vorgesehenen Zeugnisses über die Beschaffenheit der Ware ihre Untersuchung notwendig macht; (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)der durch eine unrichtige oder unvollständige Anmeldung oder durch die Nichteinbringung eines vorgesehenen Zeugnisses über die Beschaffenheit der Ware ihre Untersuchung notwendig macht; Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,) der die Abfertigung einer Ware beantragt, bei der erst durch eine Untersuchung festgestellt werden kann, ob sie einem Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot oder einer solchen Beschränkung unterliegt;
der zur Vergällung von Waren Vergällungsmittel zu verwenden beantragt, die einer vorherigen Untersuchung auf ihre Eignung als Vergällungsmittel bedürfen.
Dokumentnummer
NOR12049730
Alte Dokumentnummer
N3198810560F