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§ 191 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 30.09.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19101.10.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 19103.12.198830.09.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 191

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Barauslagen für Untersuchungen

Paragraph 191, Die Barauslagen für chemische und technische Warenuntersuchungen sowie für Sachverständigengutachten einschließlich der Verpackung, Versendung und Versicherung der Waren oder Warenproben hat derjenige zu tragen,

  1. Litera a
    der die Untersuchung oder die Erlassung eines Tarifbescheides beantragt;
  2. Litera b
    der eine Zollbegünstigung für eine Ware in Anspruch nehmen will, deren tarifmäßige Beschaffenheit nur durch eine Untersuchung festgestellt werden kann;
  3. Litera c
    der durch eine unrichtige oder unvollständige Anmeldung oder durch die Nichteinbringung eines vorgesehenen Zeugnisses über die Beschaffenheit der Ware ihre Untersuchung notwendig macht; Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)
  4. Litera d
    der die Abfertigung einer Ware beantragt, bei der erst durch eine Untersuchung festgestellt werden kann, ob sie einem Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot oder einer solchen Beschränkung unterliegt;
  5. Litera e
    der zur Vergällung von Waren Vergällungsmittel zu verwenden beantragt, die einer vorherigen Untersuchung auf ihre Eignung als Vergällungsmittel bedürfen.

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049730

Alte Dokumentnummer

N3198810560F