Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 191Paragraph 191
Inkrafttretensdatum
01.10.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
Barauslagenersätze
§ 191.Paragraph 191,
(1)Absatz eins,Die Barauslagen für chemische und technische Warenuntersuchungen sowie für Sachverständigengutachten einschließlich der Verpackung, Versendung und Versicherung der Waren oder Warenproben sind zu ersetzen, wenn
die Untersuchung oder die Erlassung eines Tarifbescheides beantragt wird;
eine Zollbegünstigung für eine Ware in Anspruch genommen wird, deren dafür maßgebende Beschaffenheit nur durch eine Untersuchung festgestellt werden kann;
die Untersuchung oder das Gutachten ergibt, daß die Anmeldung oder eine vorgelegte Unterlage hinsichtlich der Beschaffenheit oder des Ursprungs der Waren unrichtig oder unvollständig ist;
zur Vergällung von Waren Vergällungsmittel beantragt werden, die einer vorherigen Untersuchung auf ihre Eignung als Vergällungsmittel bedürfen.
(2)Absatz 2,Ebenso ist der aus der Erteilung von Auskünften nach § 19 Abs. 3 erwachsende Personal- und Sachaufwand entsprechend den aufgewendeten Stunden oder Teilen von Stunden zu ersetzen. Zur Berechnung des Personalaufwandes sind die nach § 188 Abs. 2 bestimmten Personalkostensätze heranzuziehen. Zur Berechnung des Sachaufwandes hat der Bundesminister für Finanzen nach den durchschnittlichen auf eine Stunde bezogenen Kosten des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung einen oder mehrere Pauschalsätze mit Verordnung zu bestimmen.Ebenso ist der aus der Erteilung von Auskünften nach Paragraph 19, Absatz 3, erwachsende Personal- und Sachaufwand entsprechend den aufgewendeten Stunden oder Teilen von Stunden zu ersetzen. Zur Berechnung des Personalaufwandes sind die nach Paragraph 188, Absatz 2, bestimmten Personalkostensätze heranzuziehen. Zur Berechnung des Sachaufwandes hat der Bundesminister für Finanzen nach den durchschnittlichen auf eine Stunde bezogenen Kosten des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung einen oder mehrere Pauschalsätze mit Verordnung zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051847
Alte Dokumentnummer
N3199222365J