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§ 191 ZollG

Fassungen
01.10.1992 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19101.10.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 19103.12.198830.09.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 191

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Barauslagenersätze

Paragraph 191,

  1. Absatz eins,Die Barauslagen für chemische und technische Warenuntersuchungen sowie für Sachverständigengutachten einschließlich der Verpackung, Versendung und Versicherung der Waren oder Warenproben sind zu ersetzen, wenn
    1. Litera a
      die Untersuchung oder die Erlassung eines Tarifbescheides beantragt wird;
    2. Litera b
      eine Zollbegünstigung für eine Ware in Anspruch genommen wird, deren dafür maßgebende Beschaffenheit nur durch eine Untersuchung festgestellt werden kann;
    3. Litera c
      die Untersuchung oder das Gutachten ergibt, daß die Anmeldung oder eine vorgelegte Unterlage hinsichtlich der Beschaffenheit oder des Ursprungs der Waren unrichtig oder unvollständig ist;
    4. Litera d
      zur Vergällung von Waren Vergällungsmittel beantragt werden, die einer vorherigen Untersuchung auf ihre Eignung als Vergällungsmittel bedürfen.
  2. Absatz 2,Ebenso ist der aus der Erteilung von Auskünften nach Paragraph 19, Absatz 3, erwachsende Personal- und Sachaufwand entsprechend den aufgewendeten Stunden oder Teilen von Stunden zu ersetzen. Zur Berechnung des Personalaufwandes sind die nach Paragraph 188, Absatz 2, bestimmten Personalkostensätze heranzuziehen. Zur Berechnung des Sachaufwandes hat der Bundesminister für Finanzen nach den durchschnittlichen auf eine Stunde bezogenen Kosten des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung einen oder mehrere Pauschalsätze mit Verordnung zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051847

Alte Dokumentnummer

N3199222365J