Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 200Paragraph 200
Text
§ 200. Auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen der Finanzlandesdirektion sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen. Die Verordnungen treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit dem Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden Tages in Kraft. Paragraph 200, Auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen der Finanzlandesdirektion sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen. Die Verordnungen treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit dem Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden Tages in Kraft.
Dokumentnummer
NOR12049739
Alte Dokumentnummer
N3198810569F