Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 200Paragraph 200
Inkrafttretensdatum
01.10.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
§ 200.Paragraph 200,
Auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen der Finanzlandesdirektionen sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen, sofern in den §§ 12 Abs. 5, 13 Abs. 2 und 21 Abs. 3 keine andere Form der Kundmachung bestimmt ist. Die Verordnungen treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit dem Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden Tages in Kraft. Auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen der Finanzlandesdirektionen sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen, sofern in den Paragraphen 12, Absatz 5, 13, Absatz 2 und 21 Absatz 3, keine andere Form der Kundmachung bestimmt ist. Die Verordnungen treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit dem Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden Tages in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051848
Alte Dokumentnummer
N3199222366J