Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 717/1988Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Zu § 153 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988Zu Paragraph 153, Absatz 3, des Zollgesetzes 1988
§ 12. (1) Die Post- und Telegraphenverwaltung wird von der Verpflichtung befreit, die nachstehend angeführten Sendungen anläßlich der Einfuhr zu stellen, wenn die maßgebenden Merkmale der Sendung (Inhalt, Versender, Empfänger) nach der Aufmachung, der Kennzeichnung oder den Begleitpapieren zweifelsfrei sind und kein Grund zur Annahme besteht, daß die Sendung andere oder einer Einfuhrbeschränkung oder einer Kennzeichnungsvorschrift, einschließlich der Punzierung, unterliegende Waren enthält:Paragraph 12, (1) Die Post- und Telegraphenverwaltung wird von der Verpflichtung befreit, die nachstehend angeführten Sendungen anläßlich der Einfuhr zu stellen, wenn die maßgebenden Merkmale der Sendung (Inhalt, Versender, Empfänger) nach der Aufmachung, der Kennzeichnung oder den Begleitpapieren zweifelsfrei sind und kein Grund zur Annahme besteht, daß die Sendung andere oder einer Einfuhrbeschränkung oder einer Kennzeichnungsvorschrift, einschließlich der Punzierung, unterliegende Waren enthält:
Bücher und Broschüren im internationalen Leih- und Tauschverkehr wissenschaftlicher Bibliotheken;
Bücher, Broschüren, ähnliche Druckerzeugnisse und Musikalien an Buch- oder Musikalienhändler oder an Verlage, sofern das Rohgewicht der Sendung 5 kg nicht übersteigt;
andere Drucksachen als die der Z 2, sofern das Rohgewicht der Sendung 500 Gramm nicht übersteigt;andere Drucksachen als die der Ziffer 2,, sofern das Rohgewicht der Sendung 500 Gramm nicht übersteigt;
Hörbüchereisendungen für Blinde;
Filmmaterial und Tonträger im internationalen Leih- und Tauschverkehr wissenschaftlicher Hochschulen, Akademien, Bibliotheken und der Bundesstaatlichen Hauptstelle für wissenschaftliche Kinematographie;
Banknoten im Verkehr zwischen Geldinstituten;
Bild- und Tonmaterial im Verkehr zwischen Medienunternehmen und Mediendiensten (§ 1 Abs. 1 Z 6 und 7 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981);Bild- und Tonmaterial im Verkehr zwischen Medienunternehmen und Mediendiensten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,); Druckunterlagen für Unternehmen des graphischen Gewerbes;
Entwürfe, Pläne, Modelle und ähnliche Unterlagen zur Erlangung oder Ausführung von Aufträgen, zur Teilnahme an Wettbewerben oder zum Erwerb von Schutzrechten (Patente, Warenzeichen, Muster und ähnliches);
Abdrucke oder Gipsmodelle zur Herstellung von Zahnersätzen;
Briefmarken, sofern
der Wert 200 S nicht übersteigt oder
sie für anerkannte Briefmarkenprüfer zur Begutachtung und Rücksendung bestimmt sind oder
sie von ausländischen Postverwaltungen oder internationalen Organisationen an die österreichische Post- und Telegraphenverwaltung versendet werden;
nur mit Mitteilungen besprochene Tonträger bis zu einem Rohgewicht von insgesamt 250 Gramm;
belichtete oder entwickelte Filme ohne Handelswert;
Muster und Proben, deren Wert 200 S nicht übersteigt;
infektiöse leichtverderbliche biologische Stoffe im Sinn der Ausführungsvorschrift zum Weltpostvertrag;
Geschenke, die nach § 39 Abs. 1 lit. d des Zollgesetzes 1988 zollfrei sind,Geschenke, die nach Paragraph 39, Absatz eins, Litera d, des Zollgesetzes 1988 zollfrei sind,
Waren, die nach § 52a Abs. 2 des Zollgesetzes 1988 von der Stellungspflicht befreit sind.Waren, die nach Paragraph 52 a, Absatz 2, des Zollgesetzes 1988 von der Stellungspflicht befreit sind.
(2)Absatz 2,Abs. 1 Z 2, 3, 11 lit. a, 12, 14 und 16 gilt nicht für Sendungen, die an demselben Tag von demselben Versender an denselben Empfänger aufgegeben worden sind und zusammen eine Warenmenge ergeben, die stellungspflichtig wäre.Absatz eins, Ziffer 2, 3, 11, Litera a,, 12, 14 und 16 gilt nicht für Sendungen, die an demselben Tag von demselben Versender an denselben Empfänger aufgegeben worden sind und zusammen eine Warenmenge ergeben, die stellungspflichtig wäre.
Schlagworte
Leihverkehr, Bildmaterial
Dokumentnummer
NOR12049799
Alte Dokumentnummer
N3198810844F