Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.02.1990 bis 31.12.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.02.199031.12.1992 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 874/1992
§ 1201.01.198931.01.1990 BGBl. Nr. 717/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 874 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.02.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 874/1992

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Paragraph 153, Absatz 3, des Zollgesetzes 1988

Paragraph 12, (1) Die Post- und Telegraphenverwaltung wird von der Verpflichtung befreit, die nachstehend angeführten Sendungen anläßlich der Einfuhr zu stellen, wenn die maßgebenden Merkmale der Sendung (Inhalt, Versender, Empfänger) nach der Aufmachung, der Kennzeichnung oder den Begleitpapieren zweifelsfrei sind und kein Grund zur Annahme besteht, daß die Sendung andere oder einer Einfuhrbeschränkung oder einer Kennzeichnungsvorschrift, einschließlich der Punzierung, unterliegende Waren enthält:

  1. Ziffer eins
    Bücher und Broschüren im internationalen Leih- und Tauschverkehr wissenschaftlicher Bibliotheken;
  2. Ziffer 2
    Bücher, Broschüren, ähnliche Druckerzeugnisse und Musikalien an Buch- oder Musikalienhändler oder an Verlage, sofern das Rohgewicht der Sendung 5 kg nicht übersteigt;
  3. Ziffer 3
    andere Drucksachen als die der Ziffer 2,, sofern das Rohgewicht der Sendung 500 Gramm nicht übersteigt;
  4. Ziffer 4
    Hörbüchereisendungen für Blinde;
  5. Ziffer 5
    Filmmaterial und Tonträger im internationalen Leih- und Tauschverkehr wissenschaftlicher Hochschulen, Akademien, Bibliotheken und der Bundesstaatlichen Hauptstelle für wissenschaftliche Kinematographie;
  6. Ziffer 6
    Zahlungsmittel im Verkehr zwischen Geldinstituten;
  7. Ziffer 7
    Bild- und Tonmaterial im Verkehr zwischen Medienunternehmen und Mediendiensten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,);
  8. Ziffer 8
    Druckunterlagen für Unternehmen des graphischen Gewerbes;
  9. Ziffer 9
    Entwürfe, Pläne, Modelle und ähnliche Unterlagen zur Erlangung oder Ausführung von Aufträgen, zur Teilnahme an Wettbewerben oder zum Erwerb von Schutzrechten (Patente, Warenzeichen, Muster und ähnliches);
  10. Ziffer 10
    Abdrucke oder Gipsmodelle zur Herstellung von Zahnersätzen;
  11. Ziffer 11
    Briefmarken, sofern
    1. Litera a
      der Wert 250 S nicht übersteigt oder
    2. Litera b
      sie für anerkannte Briefmarkenprüfer zur Begutachtung und Rücksendung bestimmt sind oder
    3. Litera c
      sie von ausländischen Postverwaltungen oder internationalen Organisationen an die österreichische Post- und Telegraphenverwaltung versendet werden;
  12. Ziffer 12
    nur mit Mitteilungen besprochene Tonträger bis zu einem Rohgewicht von insgesamt 250 Gramm;
  13. Ziffer 13
    belichtete oder entwickelte Filme ohne Handelswert;
  14. Ziffer 14
    Muster und Proben, deren Wert 200 S nicht übersteigt;
  15. Ziffer 15
    infektiöse leichtverderbliche biologische Stoffe im Sinn der Ausführungsvorschrift zum Weltpostvertrag;
  16. Ziffer 16
    Geschenke, die nach Paragraph 39, Absatz eins, Litera d, des Zollgesetzes 1988 zollfrei sind,
  17. Ziffer 17
    Waren, die nach Paragraph 52 a, Absatz 2, des Zollgesetzes 1988 von der Stellungspflicht befreit sind.
  1. Absatz 2,Absatz eins, Ziffer 2, 3, 11, Litera a,, 12, 14 und 16 gilt nicht für Sendungen, die an demselben Tag von demselben Versender an denselben Empfänger aufgegeben worden sind und zusammen eine Warenmenge ergeben, die stellungspflichtig wäre.

Schlagworte

Leihverkehr, Bildmaterial

Gesetzesnummer

10004562

Dokumentnummer

NOR12050686

Alte Dokumentnummer

N3199010406H